GPSR: Was die Produktsicherheitsverordnung für Shops bedeutet
Kurz gesagt: Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988). Nach Art. 19 muss jedes Online-Angebot eines Verbraucherprodukts den Hersteller mit Postanschrift und elektronischer Adresse nennen, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich die verantwortliche Person in der EU, dazu Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung sowie etwaige Warn- und Sicherheitshinweise. Das gilt auch für Händler, die fremde Marken verkaufen, und auch auf Marktplätzen. Ein Landgericht hat 2026 fehlende Angaben zudem als Wettbewerbsverstoß gewertet.
Die GPSR ist kein neues Thema mehr, aber in vielen Shops ist sie nur halb umgesetzt: Die Herstelleradresse steht irgendwo im Footer, Warnhinweise fehlen, Altbestände wurden nie nachgepflegt. Dieser Beitrag geht durch, was auf jeder Produktseite stehen muss, wer welche Rolle hat und wie Sie das bei einem größeren Sortiment organisieren. Er ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Für wen gilt die GPSR?
Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, soweit es keine spezielleren EU-Sicherheitsvorschriften gibt. Laut IHK Berlin umfasst das nach Art. 2 Abs. 3 auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte. Sie gilt auch im B2B-Verkauf, sofern es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, nicht aber zwischen Privatpersonen.
Ihre Pflichten hängen von Ihrer Rolle ab: Hersteller (Art. 9), Bevollmächtigter (Art. 10), Einführer (Art. 11) oder Händler (Art. 12). Wer fremde Markenprodukte verkauft, ist meist Händler. Wer Ware unter eigener Marke vertreibt oder aus einem Nicht-EU-Land einführt, hat weitergehende Pflichten.
Was muss in jedem Online-Angebot stehen?
Art. 19 GPSR verlangt für Fernabsatzangebote mindestens diese eindeutigen und gut sichtbaren Angaben:
- Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse. Laut einer Stellungnahme der EU-Kommission, die die IHK Berlin zitiert, genügt als elektronische Adresse auch eine Webseite, die direkte Kommunikation erlaubt, etwa über ein Kontaktformular, nicht aber eine rein statische Seite.
- Verantwortliche Person in der EU, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der EU hat: Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse.
- Produktidentifizierung: Abbildung, Produktart und sonstige Produktidentifikatoren, zum Beispiel Modell-, Typ- oder Chargenbezeichnung.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage stehen müssen, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. Für Kunden in Deutschland sollten Sie die Hinweise auf Deutsch bereitstellen.
Checkliste pro Produktseite
Gehen Sie jede Produktseite mit diesen Fragen durch:
- [ ] Steht der Herstellername auf der Produktseite selbst, nicht nur in einem allgemeinen Impressum?
- [ ] Sind Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit des Herstellers angegeben?
- [ ] Sitzt der Hersteller außerhalb der EU? Dann: Ist die verantwortliche Person in der EU mit Adresse und E-Mail genannt?
- [ ] Gibt es ein Produktbild, das zum tatsächlich gelieferten Artikel passt?
- [ ] Sind Typ, Modell oder Artikelnummer so angegeben, dass das Produkt eindeutig identifizierbar ist?
- [ ] Sind alle Warnhinweise der Verpackung oder Anleitung auf Deutsch auf der Seite lesbar, nicht nur als unscharfes Foto?
- [ ] Bei Varianten: Gelten die Angaben für jede Variante, oder unterscheiden sich Hersteller und Warnhinweise?
- [ ] Ist die Seite auf dem Handy genauso vollständig wie am Rechner?
Pflichten als Händler über die Produktseite hinaus
Laut der Händler-Checkliste aus den EU-Leitlinien, die die IHK Berlin wiedergibt, sollten Händler vor dem Verkauf prüfen, ob Hersteller- und Einführerangaben sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen am Produkt oder der Verpackung vorhanden sind. Lagerung und Transport dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Interne Verfahren zur Produktsicherheit sind einzurichten. Bei einem gefährlichen Produkt informieren Sie Hersteller oder Einführer und sorgen dafür, dass die Behörden über das Safety Business Gateway unterrichtet werden.
Wer ein Kundenkonto oder Treueprogramm betreibt, muss Verbrauchern laut Checkliste ermöglichen, sich ausschließlich zu Sicherheitszwecken registrieren zu lassen, etwa für Rückrufinformationen.
Marktplätze
Auf Marktplätzen sind Sie für die Angaben in Ihren Angeboten verantwortlich, auch wenn die Plattform die Felder vorgibt. Laut IHK Berlin hat das Landgericht Hechingen am 23. April 2026 (5 O 37/25 KfH) entschieden, dass eine Online-Händlerin für fehlende GPSR-Angaben auf Online-Plattformen einzustehen hat und darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG liegt. Pflegen Sie die Felder also selbst und kontrollieren Sie stichprobenartig, ob die Plattform sie korrekt anzeigt.
So organisieren Sie das bei vielen Produkten
- Herstellerdatensatz statt Freitext: Legen Sie im Shopsystem oder PIM für jeden Hersteller einen Datensatz mit Adresse, elektronischer Adresse und gegebenenfalls EU-verantwortlicher Person an und verknüpfen Sie die Produkte damit. Ändert sich eine Adresse, ändern Sie sie einmal.
- Warnhinweise als eigenes Feld, nicht im Beschreibungstext versteckt, damit sie in Feeds und auf Marktplätzen mitgehen.
- Lieferanten in die Pflicht nehmen: Fordern Sie bei der Listung neuer Produkte die GPSR-Daten standardmäßig an.
- Altbestand priorisieren: Beginnen Sie mit Bestsellern und Produkten mit Sicherheitsrelevanz, etwa Elektroartikeln, Kinderprodukten und Kosmetik.
Häufige Fragen
Gilt die GPSR für Produkte, die ich schon vor Dezember 2024 verkauft habe?
Nach Art. 51 gilt eine Übergangsregel für Produkte, die mit der alten Richtlinie 2001/95/EG übereinstimmten und bis zum 12. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Die Angabepflichten in Online-Angeboten betreffen aber Ihr heutiges Angebot; prüfen Sie den Einzelfall.
Reicht ein Link „Herstellerinformationen“ auf eine Sammelseite?
Art. 19 verlangt die Angaben im Angebot selbst, eindeutig und gut sichtbar. Ein aufklappbarer Bereich auf der Produktseite ist verbreitet; eine Sammelseite für alle Hersteller ist riskanter.
Ich verkaufe Gebrauchtware. Muss ich den Hersteller trotzdem nennen?
Gebrauchte Produkte fallen nach Art. 2 Abs. 3 in den Anwendungsbereich. Lässt sich der Hersteller nicht mehr ermitteln, sollten Sie das dokumentieren und rechtlich klären lassen.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Das deutsche Produktsicherheitsgesetz wurde laut IHK Berlin unter anderem bei den Bußgeldvorschriften an die GPSR angepasst. Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber.
Falls Sie die Herstellerdaten in Ihrem Shop zentral pflegen und automatisch auf allen Produktseiten ausspielen möchten, schreiben Sie mir über die Anfrageseite.