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Online-Coaching verkaufen: Brauchen Sie eine ZFU-Zulassung?

Kurz gesagt: Ein Online-Kurs oder Coaching ist Fernunterricht, wenn gegen Entgelt Wissen vermittelt wird, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 FernUSG). Dann braucht er eine ZFU-Zulassung, sonst ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig, und das gilt laut BGH vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) auch gegenüber Unternehmern. Seit dem BGH-Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) zählen live und interaktiv stattfindende Teile nicht als räumlich getrennt. Ein Referentenentwurf vom Oktober 2026 sieht die Abschaffung des Gesetzes zum 1. Juli 2027 vor; bis dahin gilt es (Stand: November 2026).

Kaum ein Thema hat Coaches, Kursanbieter und Mentoring-Programme in den letzten Jahren so beschäftigt wie das Fernunterrichtsschutzgesetz von 1976. Es wurde für Briefkurse geschrieben und wird heute auf Videokurse, Mitgliederbereiche und Gruppen-Calls angewandt. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; bei einem konkreten Programm lohnt sich die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt.

Der Stand im November 2026

Datum Was passiert ist
12. Juni 2025 BGH, III ZR 109/24: Ein „Business-Mentoring-Programm“ war Fernunterricht. Lernerfolgskontrolle liegt schon vor, wenn Teilnehmende vertraglich Fragen zum Stoff stellen können. Das FernUSG gilt nicht nur für Verbraucher.
2. Oktober 2025 BGH, III ZR 173/24: wird im Urteil von 2026 zitiert; maßgeblich ist der Vertragsinhalt.
5. Februar 2026 BGH, III ZR 137/25: Räumliche Trennung nur, soweit Wissen nicht über eine synchrone, wechselseitige Kommunikation vermittelt wird. Entscheidend ist, was vertraglich vorgesehen ist, nicht was tatsächlich genutzt wurde.
5. Oktober 2026 Referentenentwurf des Bundesbildungs- und Familienministeriums: FernUSG samt Zulassungsverfahren soll zum 1. Juli 2027 aufgehoben werden.
6. Oktober 2026 Ein Oppositions-Gesetzentwurf zur Abschaffung liegt als Bundestagsdrucksache 21/8374 vor.

Wichtig: Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz. Bis eine Aufhebung tatsächlich beschlossen ist und in Kraft tritt, gilt das FernUSG unverändert.

Entscheidungsbaum: Fällt mein Angebot unter das FernUSG?

Frage 1: Wird gegen Entgelt Wissen oder Können vermittelt?

  • Nein, es geht um reine Unterhaltung, eine Community ohne Lernziel oder eine individuelle Beratung zu Ihrem konkreten Fall → eher kein Fernunterricht.
  • Ja → weiter zu Frage 2.

Frage 2: Sind Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt? Nach dem Urteil vom Februar 2026 kommt es auf die Form der Vermittlung an, die der Vertrag vorsieht:

  • Asynchron: Videokurse, Workbooks, Aufgaben, Aufzeichnungen von Live-Calls, die anschließend abrufbar sind. Diese Teile zählen als räumlich getrennt.
  • Synchron: Live-Calls, in denen Teilnehmende ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen können, ähnlich wie im Präsenzunterricht. Diese Teile zählen nicht als räumlich getrennt.
  • Überwiegen nach dem Vertrag die asynchronen Teile → weiter zu Frage 3. Überwiegen die synchronen Teile → eher kein Fernunterricht.

Die Gewichtung richtet sich laut BGH danach, was vereinbart ist, etwa nach dem angestrebten Lernerfolg oder der vorgesehenen Dauer der Einheiten, nicht danach, wie viele Calls jemand tatsächlich besucht hat. Darlegen und beweisen muss die Anwendbarkeit des FernUSG, wer sich darauf beruft.

Frage 3: Wird der Lernerfolg überwacht? Der BGH legt das weit aus. Im Urteil von 2025 genügte, dass Teilnehmende nach dem Vertrag Fragen zum Stoff stellen und so eine individuelle Kontrolle durch den Lehrenden erhalten konnten. Hausaufgaben mit Feedback, Tests oder Q&A-Calls zum Kursinhalt sprechen für eine Überwachung.

  • Ja → Ihr Angebot ist sehr wahrscheinlich Fernunterricht und braucht nach § 12 FernUSG eine Zulassung.
  • Nein, es gibt keinerlei Möglichkeit zur individuellen Rückmeldung → eher kein Fernunterricht.

Frage 4: Dient der Kurs ausschließlich der Freizeit oder Unterhaltung? Dann ist keine Zulassung nötig, der Vertrieb muss aber nach § 12 Abs. 1 FernUSG angezeigt werden. Business-, Karriere- oder Finanzthemen fallen nicht darunter.

Was passiert ohne Zulassung?

Ein Vertrag über einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang ohne Zulassung ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. In dem vom BGH 2025 entschiedenen Fall ging es um ein Programm für rund 47.600 Euro; die Teilnehmerseite konnte bereits gezahlte 23.800 Euro zurückverlangen, und die Anbieterin bekam die zweite Hälfte nicht. Für Anbieter bedeutet das: Jeder Vertrag aus der Vergangenheit kann zum Rückforderungsrisiko werden.

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass das auch gilt, wenn Teilnehmende den Vertrag als Unternehmer geschlossen haben. Die Ausrede „Mein Programm richtet sich nur an Selbstständige“ hilft daher nicht.

Was Anbieter jetzt praktisch tun können

  1. Vertrag und Leistungsbeschreibung prüfen. Was ist vereinbart: Videokurs, Live-Calls, Aufzeichnungen, Feedback? Nach der neuen Rechtsprechung zählt der Vertragsinhalt, also auch die Texte auf Ihrer Verkaufsseite.
  2. Struktur bewusst wählen. Ein Programm mit überwiegend vertraglich zugesagten Live-Einheiten ist nach dem Urteil von 2026 anders zu beurteilen als ein Videokurs mit ein paar Fragerunden. Aufzeichnungen, die später abrufbar sind, zählen als asynchron.
  3. Zulassung prüfen. Wer eindeutig Fernunterricht anbietet, kommt um die Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) derzeit nicht herum. Vor Zulassung darf der Lehrgang nicht vertrieben werden.
  4. Abschaffung beobachten. Der Referentenentwurf sieht für vor dem 1. Juli 2027 zulassungspflichtige Lehrgänge Übergangsregeln vor. Wie mit bereits geschlossenen, nichtigen Verträgen umzugehen ist, sollten Sie nicht aus dem Entwurf ableiten, sondern anwaltlich klären lassen.

Was das für Ihre Verkaufsseite heißt

Die Verkaufsseite ist Teil der Leistungsbeschreibung. Formulierungen wie „Du bekommst persönliches Feedback auf jede Aufgabe“ oder „Wir prüfen deinen Fortschritt wöchentlich“ beschreiben eine Lernerfolgskontrolle. Umgekehrt sollten Sie nichts versprechen, was Sie nicht leisten, nur um aus dem Gesetz herauszufallen. Beschreiben Sie ehrlich, was im Programm passiert, und prüfen Sie dann die rechtliche Einordnung.

Häufige Fragen

Gilt das FernUSG auch für reine 1:1-Coachings?

Ein individuelles Live-Coaching per Video ist nach dem Urteil vom Februar 2026 überwiegend synchron und damit eher nicht räumlich getrennt im Sinne des Gesetzes. Kommen umfangreiche Videokurse und Aufgaben hinzu, kann sich das ändern.

Wie lange dauert eine ZFU-Zulassung?

Eine feste Frist steht nicht in den hier genannten Vorschriften. Fragen Sie Dauer und Gebühren direkt bei der ZFU an, bevor Sie einen Starttermin planen, denn ohne Zulassung dürfen zulassungspflichtige Lehrgänge nicht vertrieben werden.

Ist das FernUSG schon abgeschafft?

Nein. Stand November 2026 gibt es einen Referentenentwurf mit geplantem Inkrafttreten am 1. Juli 2027 und einen Gesetzentwurf aus der Opposition. Bis eine Aufhebung in Kraft tritt, gilt das Gesetz.

Betrifft das auch kostenlose Kurse?

Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG setzt Entgeltlichkeit voraus; unentgeltlicher Fernunterricht ist nur erfasst, soweit das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

Wenn Sie Ihren Mitgliederbereich oder Ihre Kursplattform neu aufsetzen und dabei die Struktur sauber dokumentieren möchten, finden Sie den Weg zu mir über die Anfrageseite.

Quellen

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