Preisangaben im Shop: Grundpreis, Streichpreis, Versandkosten
Kurz gesagt: Im deutschen Onlineshop müssen Sie Verbrauchern den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer nennen (§ 3 PAngV), bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zusätzlich den Grundpreis pro Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter (§ 4, § 5 PAngV), und angeben, ob und welche Versandkosten anfallen (§ 6 PAngV). Wer mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nennen (§ 11 PAngV); nach dem EuGH-Urteil zu Aldi Süd (C-330/23) muss sich auch die beworbene Ermäßigung, etwa „-20 %“, auf diesen Preis beziehen.
Preisangaben sind ein Dauerbrenner bei Abmahnungen, weil sie sich automatisiert prüfen lassen. Die folgenden Beispiele zeigen für jede Pflicht eine falsche und eine richtige Darstellung. Sie sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Gesamtpreis: immer inklusive Umsatzsteuer
Der Gesamtpreis ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV).
| Falsch | Richtig |
|---|---|
| „49,00 € zzgl. MwSt.“ im Shop für Privatkunden | „59,00 € inkl. MwSt.“ (Beispielwert) |
| „19,90 € + 2,00 € Pfand“, wobei der Pfand größer dargestellt ist | Gesamtpreis hervorgehoben, Bestandteile kleiner darunter |
| Netto- und Bruttopreis gleich groß ohne Hervorhebung | Bruttopreis deutlich hervorgehoben |
Wer an Geschäftskunden und Verbraucher verkauft, kann Nettopreise anzeigen, wenn der Shop eindeutig nur Geschäftskunden adressiert. Ein Schalter „Netto/Brutto“ allein macht einen Verbrauchershop nicht zum B2B-Shop.
Grundpreis: wann und wie
Wer Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss neben dem Gesamtpreis den Grundpreis angeben, und zwar unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar (§ 4 Abs. 1 PAngV).
Mengeneinheit: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter (§ 5 Abs. 1 PAngV). Die früher übliche Angabe „pro 100 g“ ist für Fertigpackungen nicht mehr vorgesehen; nur bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen lässt § 5 Abs. 2 PAngV 100 Gramm oder 100 Milliliter zu.
| Falsch | Richtig |
|---|---|
| Kaffee 500 g, 8,99 €, Grundpreis „1,80 € / 100 g“ | Kaffee 500 g, 8,99 €, „17,98 € / kg“ |
| Grundpreis nur auf der Detailseite, nicht in der Kategorieübersicht mit Preis | Grundpreis überall dort, wo der Gesamtpreis steht |
| Grundpreis in heller, winziger Schrift | Grundpreis gut lesbar in der Nähe des Gesamtpreises |
Ausnahmen nennt § 4 Abs. 3 PAngV, unter anderem Waren unter 10 Gramm oder 10 Milliliter Nenngewicht, Kombinationen verschiedener, nicht vermischter Erzeugnisse (etwa ein Geschenkset), bestimmte kosmetische Mittel zur Färbung oder Verschönerung und Parfüms ab bestimmten Duftöl- und Alkoholanteilen. Ist der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch, etwa bei genau 1 Liter, kann er entfallen.
Versandkosten: vor dem Warenkorb
Bei Fernabsatzverträgen verlangt § 6 PAngV zusätzlich zu Gesamt- und Grundpreis die Angabe,
- dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und
- ob zusätzlich Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, mit deren Höhe, soweit sie sich vernünftigerweise im Voraus berechnen lässt.
| Falsch | Richtig |
|---|---|
| Versandkosten erst im letzten Bestellschritt sichtbar | Hinweis „inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten“ beim Preis, verlinkt auf eine Versandkostenseite mit Beträgen |
| „Versandkosten je nach Land“ ohne Tabelle | Tabelle mit Beträgen pro Land oder Zone |
| „Gratisversand“, aber Sperrgutzuschlag im Warenkorb | Zuschläge schon beim Produkt nennen |
Streichpreise und Rabatte: die 30-Tage-Regel
§ 11 Abs. 1 PAngV: Wer eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat.
Der Europäische Gerichtshof hat am 26. September 2024 (C-330/23, Aldi Süd) klargestellt: Eine Preisermäßigung, die als Prozentsatz oder mit einer Werbeaussage bekannt gegeben wird, die die Vorteilhaftigkeit des Angebots hervorhebt, muss auf der Grundlage dieses niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bestimmt werden. Es reicht also nicht, den 30-Tage-Preis irgendwo klein zu nennen und den Rabatt vom höheren Vortagespreis zu rechnen.
Hypothetisches Beispiel: Eine Jacke kostete am 1. Oktober 99 €, vom 5. bis 15. Oktober 79 €, danach wieder 99 €. Am 25. Oktober startet eine Aktion für 69 €.
| Falsch | Richtig |
|---|---|
| „~~99 €~~ 69 € (-30 %)“ | „69 €, niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 79 € (-13 %)“ |
| „Statt 99 € nur 69 €“ ohne 30-Tage-Angabe | Bezugspreis 79 € deutlich angeben |
Ausnahmen: individuelle Preisermäßigungen, etwa ein persönlicher Gutschein, und schnell verderbliche Waren, deren Preis wegen drohenden Verderbs gesenkt wird (§ 11 Abs. 4 PAngV). Bei schrittweise ansteigenden Ermäßigungen ohne Unterbrechung darf der Preis vor Beginn der Aktion angegeben werden (§ 11 Abs. 2 PAngV).
UVP-Vergleiche: § 11 PAngV betrifft nach seinem Wortlaut den eigenen, zuvor angewendeten Preis. Ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist etwas anderes, muss aber eindeutig als UVP gekennzeichnet und zutreffend sein.
Technische Umsetzung im Shop
- Preishistorie speichern: Der Shop muss für jedes Produkt den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage kennen. Viele Systeme können das nur mit Erweiterungen; prüfen Sie, ob Variantenpreise einzeln erfasst werden.
- Grundpreis als Datenfeld: Inhaltsmenge und Einheit pro Produkt pflegen, damit der Grundpreis automatisch in Listen, Suchergebnissen und Produktseiten erscheint.
- Feeds prüfen: Preisvergleichsportale und Google Shopping übernehmen Ihre Daten. Fehlerhafte Grundpreise im Feed fallen auf Sie zurück.
Häufige Fragen
Muss ich den Grundpreis auch in Google-Shopping-Anzeigen zeigen?
Wenn Sie dort unter Angabe von Preisen für grundpreispflichtige Waren werben, greift § 4 Abs. 1 PAngV auch für die Anzeige. Shopping-Feeds bieten dafür eigene Felder.
Gilt die 30-Tage-Regel auch für Dienstleistungen?
§ 11 PAngV spricht ausdrücklich von Preisermäßigungen für Waren. Für Dienstleistungen gilt die Regel nach dem Wortlaut nicht; irreführende Rabattwerbung ist aber nach dem UWG unabhängig davon unzulässig.
Darf ich „Sale“ schreiben, ohne einen alten Preis zu nennen?
Wenn Sie damit eine Preisermäßigung bekannt geben, müssen Sie den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nennen. Ein Hinweis ohne Preisvergleich entbindet nicht davon.
Was gilt bei Kleinunternehmern ohne Umsatzsteuer?
Der Gesamtpreis ist dann der Endpreis ohne Umsatzsteuer. Ein Hinweis, dass nach der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer berechnet wird, vermeidet Missverständnisse.
Wenn Ihr Shop die Preishistorie oder den Grundpreis noch nicht sauber abbildet, beschreiben Sie mir Ihr System gern über die Anfrageseite.
Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__2.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__3.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__4.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__5.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__6.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__11.html
- https://www.ra-plutte.de/eugh-aldi-werbung-mit-niedrigstem-preis-der-letzten-30-tage/