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Speisekarte online: Allergene, Zusatzstoffe und Preise richtig

Kurz gesagt: Wenn Gäste über Ihre Website bestellen können, müssen die 14 Hauptallergene aus Anhang II der LMIV vor Abgabe der Bestellung verbindlich angegeben sein; das hat das OLG Düsseldorf 2020 klargestellt. Zusatzstoffe wie Farbstoff, Konservierungsstoff oder Geschmacksverstärker kennzeichnen Sie nach § 5 LMZDV, auf der Karte auch per Fußnote. Preise nennen Sie als Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer und Zuschlägen; beim Lieferservice zusätzlich, ob und welche Lieferkosten anfallen.

Die Speisekarte auf der Website erfüllt bei vielen Betrieben zwei Aufgaben zugleich: Sie ist Werbung für Gäste, die einen Tisch suchen, und bei Abholung oder Lieferung die Grundlage einer Bestellung. Für die zweite Aufgabe gelten strengere Regeln. Die folgende Checkliste geht beide Fälle durch.

Zuerst klären: Reine Info-Karte oder Bestellmöglichkeit?

Situation Was rechtlich im Vordergrund steht
Karte nur zum Ansehen, Bestellung im Lokal Allergeninfo muss im Lokal vor der Bestellung verfügbar sein; online ist sie dann empfehlenswert, aber die Website ist nicht der Ort der Kaufentscheidung
Bestellung per Website, App oder Bestellformular Fernabsatz: Allergene und weitere Pflichtangaben vor Abgabe der Bestellung, Preisangaben nach § 6 PAngV
Bestellung nur über eine Lieferplattform Die Plattform stellt die Angaben dar, die Daten liefern aber Sie. Fehler in Ihren Angaben bleiben Ihr Problem

Checkliste Allergene

1. Alle 14 Gruppen prüfen. Anhang II der LMIV nennt glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg bzw. 10 mg/l), Lupinen und Weichtiere. Das Bundeslandwirtschaftsministerium führt die vollständige Liste mit Ausnahmen auf seiner Seite zur Allergenkennzeichnung.

2. Auch Verarbeitungshilfsstoffe zählen. § 4 Abs. 2 LMIDV verlangt für lose Ware die Angabe der Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV. Das Mehl zum Bestäuben des Schnitzels gehört genauso dazu wie die Sojasauce in der Marinade.

3. Die richtige Form wählen. § 4 Abs. 3 LMIDV erlaubt die Angabe auf Speise- und Getränkekarten, auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten, wenn bei der Bezeichnung des Gerichts in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird. Ebenso zulässig sind elektronische Informationsangebote, die unmittelbar und leicht zugänglich sind; dann muss im Lokal darauf hingewiesen werden, wo die Angaben zu finden sind.

4. Mündliche Auskunft nur mit Aufzeichnung. Im Lokal darf das Personal nach § 4 Abs. 4 LMIDV mündlich informieren, wenn eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Zutaten vorliegt und auf Nachfrage zugänglich ist. Für die Bestellung über die Website ersetzt das keine Angabe vor dem Bestellabschluss.

5. Keine Vorbehalte. Ein Satz wie „Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die Auskunft im Lokal“ ist riskant. Das OLG Düsseldorf hat 2020 (Az. I-15 U 82/19) auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass Online-Angaben zu Zutaten und Allergenen verbindlich sein müssen und vor Abgabe der Bestellung bereitstehen müssen; ein Hinweis, maßgeblich seien nur die Angaben auf der Verpackung, war unzulässig.

6. Ein Pflegeprozess. Wechselt das Rezept oder der Lieferant, muss die Online-Karte am selben Tag angepasst werden. Legen Sie fest, wer das tut. Wie eine Online-Karte mit geänderten Zutaten technisch umgehen sollte, beschreibt der Beitrag Allergeninformationen auf der Onlinekarte.

Checkliste Zusatzstoffe

Für lose Ware regelt § 5 LMZDV, welche Zusatzstoffe mit welchen Worten kenntlich gemacht werden. Für die Gastronomie sind vor allem relevant:

  • „mit Farbstoff“
  • „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
  • „mit Antioxidationsmittel“
  • „mit Geschmacksverstärker“
  • „mit Phosphat“ (bestimmte Fleischerzeugnisse)
  • „mit Süßungsmittel(n)“ und bei Aspartam „enthält eine Phenylalaninquelle“
  • „geschwärzt“ (Oliven mit E 579 oder E 585)
  • „mit Nitritpökelsalz“ bzw. „mit Nitrat“

Die Angaben sind nach § 5 Abs. 2 LMZDV in gleicher Art und über dasselbe Medium bereitzustellen wie die Allergenangaben, beim Fernabsatz nach Art. 14 LMIV. Praktisch heißt das: Wo die Allergene stehen, stehen auch die Zusatzstoffe.

Viele Karten nutzen Nummern („1 = mit Farbstoff“). Das ist zulässig, solange die Legende auf derselben Seite gut lesbar ist und beim Gericht deutlich auf die Fußnote hingewiesen wird. Auf dem Handy sollte die Legende nicht drei Bildschirme weiter unten stehen.

Checkliste Preise

  • Gesamtpreise: Preise gegenüber Gästen sind nach § 3 PAngV Gesamtpreise, also inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile.
  • Bedienung und Zuschläge inklusive: Nach § 13 Abs. 5 PAngV müssen die Preise im Preisverzeichnis Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen. Ein „Gedeckzuschlag“, der erst auf der Rechnung auftaucht, passt dazu nicht.
  • Lieferservice: Beim Fernabsatz verlangt § 6 PAngV zusätzlich den Hinweis, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, und ob Liefer- oder sonstige Kosten anfallen, mit deren Höhe, soweit sie sich im Voraus berechnen lässt. Mindestbestellwert und Liefergebühr gehören deshalb sichtbar auf die Bestellseite, nicht erst in den Warenkorb.
  • Mengenangabe: Bei Getränken ist die Menge üblich („0,3 l“); § 3 Abs. 2 PAngV verlangt die Leistungseinheit, soweit es der Verkehrsauffassung entspricht.

HTML-Karte oder PDF?

Rechtlich sind beide Formen möglich. Praktisch spricht vieles für eine HTML-Karte:

  • Auf dem Handy ist sie lesbar, ohne zu zoomen.
  • Suchmaschinen und KI-Assistenten können Gerichte und Preise auslesen; ein eingescanntes PDF oft nicht.
  • Allergen- und Zusatzstoffangaben lassen sich direkt beim Gericht anzeigen, auch aufklappbar.
  • Änderungen gehen schnell, ohne dass irgendwo eine alte PDF-Version weiter verlinkt bleibt.

Wenn Sie zusätzlich ein PDF zum Ausdrucken anbieten, achten Sie darauf, dass beide Versionen denselben Stand haben. Bieten Sie Online-Bestellungen an, kann zudem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greifen; prüfen Sie, ob Ihr Betrieb darunter fällt.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Detailfragen ist die Lebensmittelüberwachung Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt zuständig.

Häufige Fragen

Muss ich auch „Kann Spuren von … enthalten“ angeben?

Spurenhinweise sind freiwillige Angaben und gehören nicht zu den Pflichtangaben nach Anhang II. Wenn Sie sie machen, sollten sie auf einer echten Risikoeinschätzung beruhen, nicht als pauschale Absicherung auf jedem Gericht stehen.

Reicht ein Allergenordner im Lokal, wenn ich online nur reserviere?

Für Gäste, die im Lokal bestellen, kann die Information dort bereitgestellt werden, sofern § 4 Abs. 3 oder 4 LMIDV eingehalten ist. Sobald über die Website bestellt wird, müssen die Angaben vor dem Bestellabschluss online verfügbar sein.

Wer haftet bei falschen Angaben auf einer Lieferplattform?

Die Plattform zeigt Ihre Daten an. § 4 LMIDV und § 5 LMZDV knüpfen die Kennzeichnungspflichten an den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, der das Essen in Verkehr bringt oder abgibt. In der Regel ist das Ihr Betrieb. Prüfen Sie daher regelmäßig, was die Plattform tatsächlich anzeigt.

Dürfen Preise online anders sein als im Lokal?

Unterschiedliche Preise für Lieferung und Verzehr im Lokal sind möglich, wenn beide klar ausgewiesen sind. Wichtig ist, dass der Gast vor der Bestellung sieht, welcher Preis für seinen Bestellweg gilt.

Falls Sie eine Online-Karte mit Allergenfiltern und Bestellfunktion planen, schildern Sie mir Ihren Betrieb gern über das Anfrageformular.

Quellen

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