Speisekarte online in der Schweiz: Allergene, Herkunft, Preise
Kurz gesagt: Gerichte im Restaurant gelten als offen angebotene Lebensmittel. Die Herkunft von Fleisch und Fisch muss in jedem Fall schriftlich angegeben werden (Art. 39 Abs. 2 LGV, Art. 5 LIV); Allergene dürfen mündlich erklärt werden, aber nur, wenn ein gut sichtbarer schriftlicher Hinweis darauf besteht und dem Personal die Informationen schriftlich vorliegen. Preise sind in Franken als tatsächlich zu bezahlende Preise anzugeben, Service inbegriffen (PBV). Wer online bestellen lässt, muss dieselben Informationen schon beim Angebot bereithalten.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; geprüft wurden die Fassungen auf fedlex, Stand November 2026. Vollzug und Auslegung liegen bei den kantonalen Lebensmittelinspektoraten.
Worum es rechtlich geht
Drei Erlasse greifen bei einer Speisekarte ineinander:
- LGV (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung): Art. 39 regelt offen angebotene Lebensmittel, Art. 44 den Fernabsatz.
- LIV (Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel): Art. 5 konkretisiert, wie die Angaben im Offenverkauf zu machen sind.
- PBV (Preisbekanntgabeverordnung): Art. 10 nennt das Gastgewerbe ausdrücklich, Art. 11 regelt Getränkepreise.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nennt Gerichte im Restaurant und Take-aways ausdrücklich als typische Fälle des Offenverkaufs.
Checkliste: Was auf die Karte gehört
Herkunft von Fleisch und Fisch (immer schriftlich)
- [ ] Bei Fleisch von domestizierten Huftieren, Hausgeflügel und Laufvögeln sowie bei Fisch steht die Herkunft des Tieres schriftlich da (Art. 39 Abs. 2 lit. a LGV).
- [ ] Massgebend ist das Land, in dem das Tier aufgezogen wurde, die überwiegende Gewichtszunahme erfolgte oder es den grössten Teil seines Lebens verbracht hat (Art. 5 Abs. 1 lit. b LIV).
- [ ] Bei auf See gefangenem Fisch gelten die Fanggebiete nach Anhang 4 LIV.
- [ ] Die Angabe gilt für Fleisch «ganz oder in Stücken, frisch als auch verarbeitet». Also auch für Ragout, Geschnetzeltes oder Fischknusperli.
Die LIV erlaubt ausdrücklich, diese Angaben auf der Speisekarte oder auf einem Plakat zu machen (Art. 5 Abs. 2). Online ist die Karte selbst der naheliegende Ort: «Kalbsgeschnetzeltes (Kalb: Schweiz)» ist eindeutig und schnell gelesen.
Allergene (schriftlich oder mündlich mit Hinweis)
- [ ] Entweder stehen die allergenen Zutaten direkt bei den Gerichten …
- [ ] … oder ein gut sichtbarer schriftlicher Hinweis sagt, dass Informationen zu Allergenen beim Personal erhältlich sind (Art. 5 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 LIV).
- [ ] Im zweiten Fall liegen dem Personal die Informationen schriftlich vor oder eine fachkundige Person kann sie sofort geben (Ziff. 2).
- [ ] Hinweise auf unbeabsichtigte Vermischungen («kann Spuren enthalten») sind im Offenverkauf nicht vorgeschrieben (Art. 5 Abs. 1 lit. f LIV). Freiwillig dürfen Sie informieren.
Für die Website heisst das: Der Satz «Fragen Sie unser Personal nach Allergenen» gehört auch auf die Online-Karte, wenn Sie Allergene nicht einzeln ausweisen. Für Gäste mit Allergien ist eine Kennzeichnung direkt am Gericht deutlich hilfreicher, und für Sie ein Gesprächsthema weniger beim Service.
Weitere schriftliche Pflichtangaben
Das BLV listet weitere Fälle, die im Offenverkauf immer schriftlich anzugeben sind, darunter:
- [ ] Produktionsland von Brot und Feinbackwaren (Art. 39 Abs. 2 lit. d LGV), etwa beim Brotkorb oder bei Desserts aus zugekauften Backwaren.
- [ ] Einsatz hormoneller oder nichthormoneller Leistungsförderer, wo zutreffend.
- [ ] Eier aus in der Schweiz verbotener Haltung (zum Beispiel Käfighaltung).
- [ ] Anwendung gentechnischer oder besonderer Verfahren.
Betrifft Sie einer dieser Punkte, gehört die Angabe auch online an dasselbe Gericht.
Preise
- [ ] Preise stehen in Schweizer Franken und sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise (Art. 10 PBV).
- [ ] Nicht frei wählbare Zuschläge, ausdrücklich auch für «Service», sind im Preis enthalten (Art. 4 Abs. 1 PBV). Ein Zuschlag erst auf der Rechnung ist unzulässig.
- [ ] Bei Getränken ist die Menge angegeben, auf die sich der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 3 PBV). Ausnahmen: Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
- [ ] Preislisten sind «leicht zugänglich und gut lesbar» (Art. 11 Abs. 1 PBV).
Die MWST ist im Endpreis enthalten. Ein separater Hinweis «inkl. MWST» ist üblich und schadet nicht.
Online-Bestellung, Lieferung, Take-away
- [ ] Wer Gerichte über Website, App oder Bestellplattform anbietet, muss die Informationen nach Art. 39 LGV vermitteln (Art. 44 Abs. 2 LGV).
- [ ] Die Informationen müssen zum Zeitpunkt des Anbietens verfügbar sein (Art. 5 Abs. 3 LIV). Ein Allergenhinweis erst bei der Lieferung reicht also nicht.
- [ ] Bei vorverpackten Produkten, etwa abgefüllten Saucen im Webshop, gelten die strengeren Regeln für Fernabsatz von vorverpackten Lebensmitteln (Art. 44 Abs. 1 LGV): alle Pflichtangaben beim Angebot, ausser Haltbarkeitsdatum und Warenlos.
Ob bei einer reinen Online-Bestellung die mündliche Allergeninformation (etwa eine Telefonnummer neben dem Hinweis) genügt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Der sichere Weg ist, die Allergene im Bestellprozess schriftlich bei jedem Gericht auszuweisen. Klären Sie Zweifelsfälle mit Ihrem kantonalen Lebensmittelinspektorat.
Technische Umsetzung, die sich bewährt
- HTML statt PDF: Eine Karte als Webseite lässt sich auf dem Handy lesen, wird von Suchmaschinen erfasst und ist schnell geändert. Ein PDF veraltet gern unbemerkt.
- Eine Datenquelle: Pflegen Sie Gerichte, Herkunft, Allergene und Preise an einem Ort und spielen Sie sie auf Website, Tischkarte und Bestellplattform aus. So widerspricht sich nichts.
- Mehrsprachigkeit: In mehrsprachigen Regionen oder bei Touristen sollte die Herkunftsangabe in jeder Sprachversion stehen.
- Tagesmenü: Gerade bei wechselnden Mittagsmenüs fehlt online oft die Herkunft. Ein Feld im Pflegeformular verhindert das.
Häufige Fragen
Genügt «Fleisch aus der Schweiz und der EU» als Sammelangabe?
Die LIV verlangt die Herkunft des Tieres, das für das Gericht verwendet wird. Eine pauschale Angabe für die ganze Karte wird dem kaum gerecht, wenn die Herkunft je nach Gericht wechselt. Schreiben Sie die Herkunft zum jeweiligen Gericht.
Gelten diese Regeln auch für Catering und Kantinen?
Ja, die LIV nennt Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung ausdrücklich und erlaubt ihnen, die schriftlichen Angaben auf der Speisekarte oder einem Plakat zu machen.
Wer kontrolliert das?
Die Lebensmittelangaben kontrollieren die kantonalen Lebensmittelinspektorate. Die Preisbekanntgabe überwachen ebenfalls kantonale Stellen, unter der Oberaufsicht des SECO (Art. 22 und 23 PBV).
Muss ich Allergene auch auf Instagram-Posts angeben?
Ein Werbepost ist kein Angebot mit Bestellmöglichkeit. Sobald aber direkt aus dem Post bestellt werden kann, sollten dieselben Informationen wie auf der Karte erreichbar sein.
Falls Sie Ihre Karte mit Herkunft und Allergenen aus einer einzigen Quelle pflegen möchten, zeige ich Ihnen gern, wie das aussehen könnte. Ein kurzer Hinweis über die Anfrageseite genügt.
Quellen
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/158/20250701/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-158-20250701-de-html-2.html
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/63/20250701/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-63-20250701-de-html-1.html
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/2081_2081_2081/20250101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1978-2081_2081_2081-20250101-de-html-3.html
- https://www.blv.admin.ch/de/informationen-im-offenverkauf