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Kanzleiwebsite: Werberecht nach § 43b BRAO und § 6 BORA

Kurz gesagt: Anwaltswerbung muss nach § 43b BRAO sachlich unterrichten; seit dem 1. Dezember 2025 formuliert § 6 BORA das als Verbot unsachlicher, unlauterer und irreführender Werbung und stellt klar, dass in diesen Grenzen auch Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig ist. Teilbereiche wie „Arbeitsrecht“ dürfen Sie nennen, wenn Sie entsprechende Kenntnisse nachweisen können (§ 7 BORA); Begriffe, die mit dem Fachanwalt verwechselt werden können, sind unzulässig. Mit Mandaten oder Mandanten dürfen Sie nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung werben.

Rund um Anwaltswerbung hält sich viel Halbwissen, oft aus einer Zeit, als die Regeln deutlich strenger gelesen wurden. Für die Kanzleiwebsite lohnt es sich, die verbreitetsten Annahmen einzeln zu prüfen. Grundlage sind die BRAO und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in der Fassung vom 1. Dezember 2025.

Was sich mit der BORA-Fassung vom 1. Dezember 2025 geändert hat

Die Satzungsversammlung hat § 6 BORA neu gefasst. Die alte Fassung war als Erlaubnis formuliert („dürfen … informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind“) und enthielt eine eigene Regel zu Erfolgs- und Umsatzzahlen. Die neue Fassung lautet sinngemäß:

  • Abs. 1: Keine unsachliche, unlautere und insbesondere keine irreführende Werbung; in diesen Grenzen ist auch Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.
  • Abs. 2: Werbung mit Mandaten oder Mandanten nur mit ausdrücklicher Einwilligung, auch wenn die Verschwiegenheitspflicht nicht mehr greift.
  • Abs. 3: Keine Mitwirkung an Drittwerbung, die Ihnen selbst verboten wäre.

Der Antrag des zuständigen Ausschusses begründet das damit, dass das Recht zu werben schon aus Art. 12 GG folgt und das Verbot der Einzelfallwerbung in § 43b BRAO von der Rechtsprechung auf anstößige Fälle zurückgeschnitten wurde. Der Wortlaut von § 43b BRAO selbst ist unverändert. Daneben gilt wie für jedes Unternehmen das UWG, insbesondere das Irreführungsverbot des § 5 UWG.

Mythos 1: „Auf der Website darf ich nur Name, Adresse und Rechtsgebiete nennen.“

Fakt: Das war nie richtig und ist mit der neuen Fassung noch deutlicher falsch. Sie dürfen Ihre Arbeitsweise erklären, typische Abläufe eines Mandats beschreiben, Fachbeiträge veröffentlichen, Ihr Team vorstellen und auch zeigen, für welche Mandanten Sie besonders geeignet sind. Die Grenze ist die Sachlichkeit: marktschreierische, reißerische oder emotional übersteigerte Darstellungen bleiben unzulässig.

Mythos 2: „Spezialist“ darf ich mich nennen, wenn ich mich gut auskenne.

Fakt: Hier ist Vorsicht geboten. § 7 Abs. 1 BORA unterscheidet zwei Stufen:

  • Teilbereiche benennen („Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht“) darf, wer entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, erworben in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder auf andere Weise.
  • Qualifizierende Zusätze wie „Spezialist“ oder „Experte“ verlangen zusätzlich theoretische Kenntnisse und eine Tätigkeit in erheblichem Umfang auf diesem Gebiet.

Unzulässig ist jede Benennung, die eine Verwechslung mit einer Fachanwaltschaft nahelegt oder sonst irreführt (§ 7 Abs. 2 BORA). Die Fachanwaltsbezeichnung selbst verleiht nach § 43c BRAO der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, für höchstens drei Rechtsgebiete. Praktisch: Wer „Spezialist für Arbeitsrecht“ schreibt, ohne Fachanwalt zu sein, sollte die Nachweise griffbereit haben und prüfen, ob Leser den Begriff mit „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ verwechseln könnten.

Mythos 3: „Erfolgsquoten sind seit der Reform erlaubt.“

Fakt: Die eigene Regel zu Erfolgs- und Umsatzzahlen ist aus § 6 BORA verschwunden, weil sie nach Ansicht des Ausschusses nichts regelte, was nicht schon aus dem UWG folgt. Erlaubt sind solche Zahlen damit nicht automatisch. Eine Angabe wie „98 % gewonnene Verfahren“ ist praktisch kaum so darstellbar, dass sie nicht irreführt: Welche Verfahren zählen, was ist „gewonnen“, wurden Vergleiche mitgezählt? Wer mit Zahlen wirbt, muss sie belegen und verständlich einordnen können. Für die meisten Kanzleien ist eine Beschreibung der Erfahrung („seit 2012 überwiegend im Arbeitsrecht tätig“) die sicherere und ehrlichere Variante.

Mythos 4: „Mandantenbewertungen darf ich frei auf die Website stellen.“

Fakt: § 6 Abs. 2 BORA verlangt für Werbung mit Mandaten oder Mandanten eine ausdrückliche Einwilligung, und zwar auch dann, wenn ein Mandat bereits öffentlich bekannt ist. Für die Website heißt das:

  • Ein Link oder ein Widget zu Ihrem Profil auf einem Bewertungsportal ist etwas anderes als ein namentliches Zitat auf Ihrer Startseite.
  • Wenn Sie Stimmen von Mandanten zitieren, holen Sie die Einwilligung ausdrücklich und dokumentiert ein, idealerweise mit dem genauen Wortlaut, der veröffentlicht wird.
  • Nennen Sie keine Mandanten oder Verfahren ohne Zustimmung, auch keine „bekannten Unternehmen aus der Region“, wenn Rückschlüsse möglich sind.

Mythos 5: „Ein Festpreis für die Erstberatung ist unzulässige Preiswerbung.“

Fakt: Gebühren dürfen Sie nennen, sie müssen nur stimmen. Für Verbraucher begrenzt § 34 Abs. 1 RVG die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190 Euro, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde; für eine Beratung insgesamt auf höchstens 250 Euro. Wer online eine „Erstberatung für 190 Euro“ anbietet, sollte dazuschreiben, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt, was die Beratung umfasst und wann eine Vereinbarung abweichende Gebühren regelt.

Mythos 6: „Ein Online-Formular für Mandatsanfragen ist berufsrechtlich heikel.“

Fakt: Ein strukturiertes Anfrageformular ist nichts anderes als ein Brief mit vorgegebenen Feldern. Heikel wird es an anderer Stelle:

  • Verschwiegenheit und Datenschutz: Fragen Sie im ersten Schritt nur ab, was Sie für die Prüfung eines Interessenkonflikts und eine Rückmeldung brauchen. Hochgeladene Dokumente gehören nicht in ein unverschlüsseltes Mail-Postfach.
  • Erwartungen: Machen Sie deutlich, dass durch das Absenden kein Mandat zustande kommt und keine Rechtsberatung erfolgt.
  • beA: Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist für den elektronischen Rechtsverkehr gedacht, vor allem mit Gerichten. Ein durchdachtes Anfrageformular für Mandanten ersetzt es nicht.

Was zusätzlich gilt

Pflichtangaben im Impressum (Kammer, Berufsbezeichnung, Staat, berufsrechtliche Regelungen) und die Informationspflichten nach § 10 BORA bleiben unberührt. Bei Kooperationen mit anderen Berufen muss nach § 8 BORA die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden, und ausgeschiedene Partner dürfen nur mit kenntlich gemachtem Ausscheiden weiter genannt werden. Dieser Beitrag ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung, und ersetzt nicht die Auskunft Ihrer Rechtsanwaltskammer.

Häufige Fragen

Darf ich Google Ads auf bestimmte Rechtsprobleme schalten?

Werbung um ein einzelnes Mandat ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BORA in den Grenzen der Sachlichkeit zulässig. Eine sachliche Anzeige zu „Kündigung erhalten?“ ist daher eher unproblematisch; reißerische oder Angst schürende Formulierungen sind es nicht.

Gilt das Werberecht auch für meinen LinkedIn-Auftritt?

Ja. BRAO und BORA unterscheiden nicht nach Medium. Gleiches gilt für Podcasts, Videos und Newsletter.

Darf eine Marketingagentur für mich mit Superlativen werben?

Nein. Nach § 6 Abs. 3 BORA dürfen Sie nicht daran mitwirken, dass Dritte für Sie Werbung betreiben, die Ihnen selbst verboten ist.

Muss ich meine Website nach der BORA-Änderung umbauen?

Eine Pflicht zum Umbau folgt aus der Neufassung nicht. Sie eröffnet eher Spielräume. Ein guter Anlass ist sie trotzdem, alte Texte auf Sachlichkeit und auf die Einwilligung genannter Mandanten zu prüfen.

Wenn Ihre Kanzleiwebsite sachlich bleiben und trotzdem Anfragen bringen soll, können Sie mir die Eckdaten über die Anfrageseite schicken.

Quellen

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