Website für Architektur- und Ziviltechnikerbüros
Kurz gesagt: Bei Architektur- und Ziviltechnikerbüros verkauft das Portfolio, nicht der Text. Gute Projektseiten zeigen Aufgabe, Lösung und Ihre Rolle im Projekt. Rechtlich gilt: „Architekt“, „Ziviltechniker“ und „Ingenieurkonsulent“ dürfen nur Personen mit entsprechender Befugnis führen (§ 35 ZTG 2019), und der seit 1. Jänner 2024 geltende Berufskodex verbietet täuschende, herabsetzende und marktschreierische Werbung (§ 14). Bei Projektfotos liegen die Rechte am Foto in der Regel beim Fotografen, nicht beim Büro oder beim Bauherrn.
Das Portfolio: Herzstück der Website
Bauherren, Projektentwickler und Gemeinden schauen sich zuerst Projekte an, dann das Team, dann den Rest. Bauen Sie die Website deshalb vom Portfolio her auf.
Die Projektseite
Eine Projektseite, die Anfragen bringt, beantwortet fünf Fragen:
- Was war die Aufgabe? Bauherrentyp, Bestand oder Neubau, Ort, Rahmen.
- Was war die Idee? Zwei, drei Absätze in klarer Sprache, nicht nur Fachjargon.
- Welche Rolle hatte Ihr Büro? Entwurf, Einreichplanung, Ausführungsplanung, örtliche Bauaufsicht, Statik, Generalplanung. Gerade bei Projekten in Arbeitsgemeinschaften sollte Ihre Leistung klar abgegrenzt sein; ein Projekt als eigenes darzustellen, an dem Sie nur einen Teil geplant haben, wäre eine zur Täuschung geeignete Werbung im Sinne von § 14 Abs. 1 Berufskodex.
- Eckdaten: Fertigstellung, Nutzfläche, Bauweise, gegebenenfalls Energiestandard oder Auszeichnungen.
- Bilder: Fotos, Pläne, Skizzen, und zwar in einer Reihenfolge, die eine Geschichte erzählt.
Filtern statt Scrollen
Ab etwa zehn Projekten lohnt sich ein Filter: nach Typ (Wohnbau, Bildung, Gewerbe, Sanierung), nach Region oder nach Leistung. Wer einen Kindergarten plant, will Kindergärten sehen, nicht alles.
Laufende Projekte und Wettbewerbe
Auch Wettbewerbsbeiträge und Projekte in Planung gehören ins Portfolio, klar als solche gekennzeichnet. Achten Sie bei Wettbewerben auf die Bedingungen der Ausschreibung, bevor Sie Beiträge veröffentlichen, etwa auf Anonymitäts- oder Veröffentlichungsfristen.
Der Berufskodex enthält dazu eine Regel, die auch für Kommunikation zählt: Ziviltechniker:innen unterstützen Wettbewerbe, die den Wettbewerbsstandards der Bundeskammer (WSA, WOI) entsprechen (§ 17 Abs. 1). Wer an solchen Wettbewerben teilnimmt und gewinnt, kann das selbstbewusst zeigen.
Bildrechte: wem die Projektfotos gehören
Das ist die häufigste Falle bei Architektur-Websites.
Das Foto. Nach § 74 Urheberrechtsgesetz hat derjenige, der ein Lichtbild aufnimmt, das ausschließliche Recht, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Fotos gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Wenn Sie einen Architekturfotografen beauftragen, brauchen Sie also eine vertragliche Nutzungsvereinbarung, die Website, Social Media, Wettbewerbe und Publikationen abdeckt. Hat der Fotograf das Bild mit seinem Namen bezeichnet, ist dieser Hinweis bei der Verbreitung mitzuführen (§ 74 Abs. 3).
Fotos vom Bauherrn oder vom Projektentwickler. Oft kommen die schönsten Bilder vom Bauherrn, der selbst fotografieren ließ. Die Rechte liegen dann bei dessen Fotografen; ein „Das dürfen Sie schon verwenden“ per E-Mail ist keine saubere Grundlage.
Das Gebäude selbst. Werke der Baukunst sind nach § 3 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz Werke der bildenden Künste. Ihr eigener Entwurf ist also urheberrechtlich geschützt, was Ihnen bei der Veröffentlichung hilft, aber auch bedeutet: Bei Projekten in Arbeitsgemeinschaften sollte geklärt sein, wer welche Darstellungen zeigen darf.
Innenaufnahmen bewohnter Räume. Bei Wohnprojekten braucht es zusätzlich die Zustimmung der Bewohner, besonders wenn persönliche Gegenstände oder Personen zu sehen sind.
Visualisierungen. Renderings von externen Studios unterliegen ebenfalls einer Nutzungsvereinbarung.
Praxis-Tipp: Führen Sie eine einfache Tabelle pro Bild mit Urheber, Nutzungsumfang und Nennungspflicht. Das spart später Ärger.
Team und Büro
Nach dem Portfolio ist die Teamseite die meistbesuchte Seite. Sie sollte zeigen:
- Wer welche Befugnis hat. Nach § 35 ZTG 2019 dürfen die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur Personen mit entsprechender Befugnis führen. Mitarbeitende ohne Befugnis werden mit ihrer Funktion und ihrem akademischen Grad vorgestellt, etwa als „Projektleiterin, Dipl.-Ing.“, nicht als „Architekt“. Ob Zusätze wie „in Ausbildung“ zulässig sind, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Kammer. Der Berufskodex verlangt außerdem, bei jeder Werbung die zutreffende Berufsbezeichnung zu verwenden (§ 14 Abs. 2).
- Ruhende Befugnis. Wer seine Befugnis ruhend gestellt hat, muss im öffentlichen Auftritt deutlich darauf hinweisen (§ 12 Abs. 2 Berufskodex).
- Schwerpunkte und Haltung, in zwei Sätzen pro Person statt einer langen Vita.
Was die Werberegeln konkret bedeuten
§ 14 Berufskodex der Ziviltechniker:innen verbietet täuschende, verwechslungsfähige, herabsetzende, marktschreierische und gegen den Geist der Kollegialität verstoßende Werbung. Für die Website heißt das:
- keine Vergleiche mit anderen Büros
- keine Superlative wie „das innovativste Büro Österreichs“
- Auszeichnungen nennen ist sachlich und erlaubt, Rankings selbst erfinden nicht
- bei Medienarbeit die eigene Meinung nicht als Meinung des Berufsstands darstellen (§ 14 Abs. 3)
Die Standesregeln selbst erlässt die Bundeskammer per Verordnung auf Grundlage von § 68 ZTG 2019.
Impressum und Kontakt
Ins Impressum gehören nach § 5 Abs. 1 Z 6 E-Commerce-Gesetz unter anderem die Kammer, die Berufsbezeichnung samt Staat, in dem sie verliehen wurde, und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften mit Zugang dazu. Für Ziviltechniker sind das das ZTG 2019 und der Berufskodex.
Für den Austausch von Plänen mit Bauherren eignet sich die Website selbst eher nicht; wie man Dokumente sicher teilt, beschreibt der Beitrag zu Portal oder Download-Link.
Häufige Fragen
Darf ich als Architektin Honorare auf der Website nennen?
Der Berufskodex verbietet das nicht ausdrücklich, verlangt aber in § 13 eine angemessene Honorargestaltung, die Komplexität und Verantwortung berücksichtigt. Pauschalpreise ohne Bezug zum Projekt sind daher selten sinnvoll.
Brauche ich für ein Foto eines eigenen Gebäudes die Zustimmung des Bauherrn?
Das hängt von Motiv und Vertrag ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei Innenaufnahmen und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen sollten Sie jedenfalls fragen. Am einfachsten regeln Sie die Veröffentlichung schon im Planungsvertrag.
Wie viele Projekte sollten online sein?
Lieber zehn gut aufbereitete als vierzig mit je einem Bild.
Wenn Ihre Projekte online so gut wirken sollen wie gebaut, schicken Sie uns über die Anfrageseite zwei, drei Referenzprojekte, die Sie zeigen möchten.
Quellen
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P35/NOR40232108
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P68/NOR40213994
- https://bund.zt.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Normen/236_VO_Standesregeln_Berufskodex-der-ZT_2024-01-01.pdf
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P3/NOR12038391
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P74/NOR40241416
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P5/NOR40025801