Website für Arztpraxen in der Schweiz: Was erlaubt ist
Kurz gesagt: Eine Schweizer Arztpraxis darf auf ihrer Website sachlich über Qualifikationen, Angebot, Öffnungszeiten und Abläufe informieren. Verboten ist Werbung, die nicht objektiv, irreführend oder aufdringlich ist (Art. 40 lit. d MedBG); die FMH-Standesordnung verlangt zusätzlich eine «zurückhaltende und unaufdringliche» Darstellung (Art. 20). Weil Gesundheitsdaten besonders schützenswert sind und das Berufsgeheimnis gilt, braucht jedes Formular, das Symptome oder Befunde abfragt, besondere Sorgfalt.
Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand der zitierten Texte: November 2026.
Erst die Regeln: vier Ebenen, die eine Praxiswebsite betreffen
1. Bundesrecht: das Medizinalberufegesetz
Art. 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) zählt die Berufspflichten auf. Für die Website zentral ist Buchstabe d: Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, «machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist».
Das ist kein Werbeverbot. Es ist ein Massstab. Eine Seite, die erklärt, welche Untersuchungen die Praxis anbietet und wie man einen Termin bekommt, erfüllt ein öffentliches Bedürfnis. Eine Seite, die «garantiert schmerzfrei» oder «die beste Praxis der Region» verspricht, eher nicht.
Wer gegen die Berufspflichten verstösst, riskiert Disziplinarmassnahmen der kantonalen Aufsichtsbehörde: von der Verwarnung über eine Busse bis zu 20'000 Franken bis hin zum Verbot der selbständigen Berufsausübung (Art. 43 MedBG). Zuständig ist die Behörde des Kantons, in dem Sie tätig sind (Art. 41 MedBG).
2. Standesrecht: die FMH-Standesordnung
Für FMH-Mitglieder gilt zusätzlich Art. 20 der Standesordnung. Er erlaubt, Qualifikationen «sowie alle anderen für Patient und Patientin bzw. Kollege und Kollegin notwendigen Informationen in zurückhaltender und unaufdringlicher Weise» bekanntzugeben. Unzulässig ist Werbung, die unsachlich ist, auf unwahren Behauptungen beruht oder das Ansehen des Berufs beeinträchtigt. Ausserdem sollen Ärzte dafür sorgen, dass nicht Dritte zu ihrem Vorteil unzulässig werben. Das betrifft etwa eine Agentur, die ohne Rücksprache Anzeigen schaltet.
Die Details stehen im Anhang 2 «Information und Werbung». Art. 21 regelt die Bezeichnung «FMH»: Sie ist den Mitgliedern vorbehalten, und jede missbräuchliche Titelverwendung ist unstatthaft. Lesen Sie den Anhang in der aktuellen Fassung direkt bei der FMH, bevor Sie Texte freigeben. Die Standesordnung hält fest, dass eidgenössisches und kantonales Recht ihr in jedem Fall vorgehen.
3. Kantonales Gesundheitsrecht
Die Kantone vollziehen die Aufsicht und haben eigene Gesundheitsgesetze. Ob Ihr Kanton zusätzliche Vorgaben zu Praxisbezeichnungen oder Werbung kennt, klären Sie bei der kantonalen Gesundheitsdirektion. Für Gruppenpraxen mit Standorten in mehreren Kantonen lohnt sich diese Abklärung für jeden Standort.
4. Datenschutz und Berufsgeheimnis
Daten über die Gesundheit gelten nach Art. 5 lit. c DSG als besonders schützenswerte Personendaten. Art. 8 DSG verlangt eine «dem Risiko angemessene Datensicherheit». Dazu kommt das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, das ausdrücklich auch Hilfspersonen erfasst. Ein Webentwickler oder ein Hostinganbieter, der Zugriff auf Patientenanfragen hat, sollte vertraglich entsprechend eingebunden sein.
Dann die Seiten: was wohin gehört
Startseite
Die Startseite beantwortet drei Fragen in Sekunden: Welches Fachgebiet? Nimmt die Praxis neue Patientinnen und Patienten auf? Wie komme ich zu einem Termin? Ein klarer Satz zum Aufnahmestopp (falls zutreffend) erspart dem Empfang viele Anrufe.
Vermeiden Sie Superlative und Heilversprechen. «Wir behandeln Erkrankungen der Schilddrüse» ist sachlich. «Wir lösen Ihre Schilddrüsenprobleme dauerhaft» ist ein Versprechen, das Art. 40 lit. d MedBG schnell verletzt.
Team und Qualifikationen
Facharzttitel, Schwerpunkte, Sprachen und Werdegang sind genau die Informationen, die Art. 20 der Standesordnung ausdrücklich erlaubt. Achten Sie auf korrekte Titelbezeichnungen. Ein Titel, der nicht erworben wurde oder in der Schweiz nicht anerkannt ist, gehört nicht auf die Seite.
Fotos des Teams wirken vertrauensbildend. Holen Sie die schriftliche Zustimmung jeder abgebildeten Person ein, auch der Praxisassistentinnen.
Leistungen
Beschreiben Sie Untersuchungen und Behandlungen so, dass Laien verstehen, was passiert. Sinnvoll sind Angaben zu Ablauf, Dauer und Vorbereitung (zum Beispiel «nüchtern erscheinen»). Vermeiden Sie Erfolgsquoten, die Sie nicht belegen können, und Vergleiche mit anderen Praxen.
Patientenstimmen sind standesrechtlich heikel: Der rechtliche Leitfaden von SAMW und FMH hält mit Verweis auf Anhang 2 fest, dass Ärzte nicht mit «dankbaren Patienten» werben dürfen. Auch Vorher-Nachher-Bilder sollten Sie nur nach Prüfung des Anhangs verwenden; ohne geprüfte Grundlage lassen Sie sie besser weg.
Kosten und Abrechnung
Patientinnen fragen oft, was ein Besuch kostet und was die Grundversicherung übernimmt. Seit dem 1. Januar 2026 werden ambulante ärztliche Leistungen nicht mehr über TARMED abgerechnet, sondern über die Tarifstrukturen TARDOC und Ambulante Pauschalen, wie das Bundesamt für Gesundheit festhält. Texte, die noch «TARMED» erwähnen, sind veraltet.
Eine kurze Erklärung genügt: Abrechnung nach den geltenden Tarifen, Rechnung an die Patientin oder direkt an die Versicherung (je nach Modell). Für Leistungen ausserhalb der Grundversicherung, etwa ästhetische Eingriffe oder Reiseimpfungen, sind Richtpreise hilfreich, sofern sie korrekt und aktuell sind.
Termin und Kontakt
Hier entscheidet sich, ob die Website Arbeit spart oder schafft. Drei Varianten:
- Telefon und Öffnungszeiten: schlicht, aber klar mit Notfallhinweis (Notfallnummer des Kantons, Verhalten ausserhalb der Sprechzeiten).
- Online-Terminbuchung: entlastet den Empfang. Fragen Sie nur ab, was für die Terminplanung nötig ist, etwa Art des Termins und Erst- oder Folgekonsultation. Eine detaillierte Symptombeschreibung gehört nicht in ein Buchungsformular.
- Kontaktformular: Ein Hinweis direkt über dem Formular («Bitte keine medizinischen Details; für dringende Fälle rufen Sie an») schützt Sie und Ihre Patienten.
Wenn ein Formular Gesundheitsdaten überträgt, braucht es eine verschlüsselte Übertragung, einen Speicherort mit klarer Zugriffsregelung und einen Anbieter, mit dem Sie die Auftragsbearbeitung vertraglich geregelt haben (Art. 9 DSG). Eine Weiterleitung an ein gewöhnliches Gmail-Postfach erfüllt das kaum.
Datenschutzerklärung und Impressum
Beides ist Pflicht, aber nicht Thema dieser Seite. Die Informationspflicht nach Art. 19 DSG gilt für jede Website, die Personendaten bearbeitet. Für eine Praxis ergänzen Sie die Bearbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen von Terminbuchung und Kontaktformular.
Mehrsprachigkeit
Viele Praxen behandeln Patienten in mehreren Landessprachen oder auf Englisch. Eine Seite «Sprachen in unserer Praxis» ist oft wirksamer als eine vollständige Übersetzung. Wenn Sie doch übersetzen, gilt der Grundsatz der Sachlichkeit in jeder Sprachversion.
Typische Stolpersteine
- Agenturtexte ohne Prüfung: Werbesprache aus anderen Branchen («Top-Service», «unschlagbar») passt nicht zu Art. 20 der Standesordnung.
- Google-Anzeigen auf Krankheitsbegriffe: Das ist nicht per se verboten, aber jede Anzeige muss denselben Massstab erfüllen wie die Website.
- Externe Tools ohne Vertrag: Chat-Widgets, Terminbuchung, Analyse-Tools mit Servern im Ausland. Klären Sie Datenfluss und Vertrag, bevor Sie sie einbinden.
- Veraltete Inhalte: Tarifbegriffe, ehemalige Teammitglieder, alte Öffnungszeiten. Planen Sie eine halbjährliche Durchsicht ein.
Häufige Fragen
Darf ich Bewertungen von Patienten auf meiner Website zeigen?
Zitate zufriedener Patienten als Werbung sind nach dem Leitfaden von SAMW und FMH nicht zulässig. Zudem dürfen Sie keine Informationen veröffentlichen, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Ein neutraler Link auf Ihr Google-Profil ist meist die sicherere Lösung als ausgewählte Zitate auf der eigenen Seite.
Gilt die FMH-Standesordnung auch für Ärzte, die nicht FMH-Mitglied sind?
Verbindlich ist sie für Mitglieder. Die Standesordnung beschreibt sich selbst aber als Verhaltenskodex für die gesamte Ärzteschaft. Für alle gilt ohnehin Art. 40 lit. d MedBG, und auf diesen stützt sich die kantonale Aufsichtsbehörde.
Darf ich Preise für Selbstzahlerleistungen nennen?
Sachliche Preisangaben fallen unter die «notwendigen Informationen», die Art. 20 der Standesordnung erlaubt; die Einzelheiten regelt Anhang 2. Die Angaben müssen korrekt sein und dürfen nicht als Lockangebot formuliert werden. Aktualisieren Sie sie, sobald sich etwas ändert.
Muss die Website auch auf Französisch oder Italienisch sein?
Nein, es gibt keine Pflicht zur Mehrsprachigkeit. Sinnvoll ist sie dort, wo ein relevanter Teil Ihrer Patienten eine andere Sprache spricht.
Wenn Sie Ihre Praxisseite neu aufsetzen oder ein Buchungsformular sauber anbinden möchten, schildern Sie mir Ihre Situation gerne über die Anfrageseite.
Quellen
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/537/20250701/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-537-20250701-de-html-4.html
- https://www.siwf.ch/files/pdf29/standesordnung-fmh.pdf
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491/20250707/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-491-20250707-de-html-1.html
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/20261101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-54-757_781_799-20261101-de-html-1.html
- https://www.bag.admin.ch/de/ambulanter-arzttarif
- https://www.samw.ch/dam/jcr:6ad95a25-5d41-48f9-84bf-6892ced7a0fc/leitfaden_samw_rechtliche_grundlagen.pdf