Website für Physiotherapie-Praxen in Österreich
Kurz gesagt: Die Website einer Physiotherapie-Praxis muss vor allem die Fragen beantworten, die sonst am Telefon landen: Brauche ich eine Verordnung? Was zahlt die Kasse zurück? Wie schnell bekomme ich einen Termin, und kommen Sie auch nach Hause? Rechtlich gilt seit 1. September 2024 das MTD-Gesetz 2024: Es verbietet vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Werbung (§ 39 Abs. 1) und verpflichtet freiberufliche Therapeutinnen, über Ablauf und Kosten zu informieren, auch darüber, was die Kasse voraussichtlich übernimmt (§ 39 Abs. 3).
Statt einer klassischen Gliederung folgt dieser Beitrag den Fragen, die Patientinnen tatsächlich stellen. Zu jeder Frage steht, was die Website dazu sagen sollte. Stand der Angaben: November 2026; allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
„Brauche ich eine Verordnung?“
Das ist die häufigste Frage überhaupt, und die Antwort hat zwei Teile.
Für die Behandlung: Nach § 20 Abs. 1 MTD-Gesetz 2024 werden Physiotherapeutinnen grundsätzlich nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig. Ohne Anordnung dürfen sie im Bereich der Gesundheitsförderung sowie der Primär- und Sekundärprävention arbeiten (Abs. 2). Das heißt: Ein Präventionskurs oder ein Rückentraining für Gesunde geht ohne Zuweisung, die Behandlung einer Erkrankung braucht sie.
Für das Geld: Die ÖGK schreibt auf ihrer Physiotherapie-Seite, dass für eine Physiotherapie eine Verordnung (Zuweisung) der behandelnden Ärztin nötig ist. Eine Bewilligung ist „bis auf Weiteres nicht notwendig“.
Auf der Website gehört das auf eine eigene Seite „Ihr erster Termin“, in zwei kurzen Absätzen, mit dem Hinweis, dass Regeln anderer Versicherungsträger abweichen können.
„Was kostet das, und was bekomme ich zurück?“
Hier unterscheiden sich Kassen- und Wahlpraxen grundlegend, und die Website muss sagen, was Sie sind.
Kassenpraxis: Behandlungen bei Vertragspartnern der ÖGK sind laut ÖGK für Versicherte kostenlos; die Abrechnung läuft direkt mit der Kasse. Was Patientinnen dann wissen wollen, ist vor allem die Wartezeit.
Wahlpraxis: Patientinnen zahlen zuerst selbst und reichen dann ein. Die ÖGK nennt für die Kostenerstattung die Verordnung und die bezahlte Honorarnote samt Zahlungsnachweis; einreichen lässt sich das bis zu 42 Monate (3,5 Jahre) lang, online über „Meine ÖGK“ mit ID Austria, per App oder per Post. Für Sie als Wahltherapeutin wichtig: Damit ÖGK-Versicherte überhaupt eine Erstattung bekommen, müssen Sie laut ÖGK in deren Liste für Wahlbehandler eingetragen sein, über einen Fragebogen beim regionalen Ansprechpartner.
Was das MTD-Gesetz 2024 dazu verlangt: Freiberuflich Tätige müssen Patientinnen über den geplanten Behandlungsablauf, die Kosten und den beruflichen Versicherungsschutz informieren, und zwar ausdrücklich auch darüber, welche Kosten der Sozialversicherungsträger voraussichtlich übernimmt und welche die Patientin selbst trägt (§ 39 Abs. 3). Nach der Behandlung ist eine klare Rechnung auszustellen, die für Steuer und Erstattung taugt (Abs. 4).
Diese Pflicht betrifft das Behandlungsverhältnis, nicht die Website. Eine transparente Kostenseite erleichtert sie aber enorm:
- Ihr Honorar pro Einheit und Dauer (30, 45, 60 Minuten)
- Ein Satz, dass die Kasse nur einen Teil erstattet und die Höhe vom Träger abhängt
- Was auf der Honorarnote steht, damit die Einreichung klappt
- Ihre Absageregel (bis wann kostenlos, ab wann verrechnet)
„Ist die Therapeutin überhaupt Physiotherapeutin?“
Wer Rückenschmerzen hat, landet online schnell bei Angeboten von Trainern, Masseuren und Coaches. Ihre Berufsbezeichnung ist ein Vertrauensargument. Nach § 3 Abs. 1 MTD-Gesetz 2024 müssen Berufsangehörige in Ausübung ihres Berufs die gesetzliche Berufsbezeichnung führen. Auf der Website heißt das: „Physiotherapeutin“ (nicht nur „Therapeutin“), Ausbildung, Zusatzqualifikationen mit Jahr, und wer im Team welche Qualifikation hat.
„Darf ich das so bewerben?“ (Die Frage, die sich die Praxis stellen sollte)
§ 39 Abs. 1 MTD-Gesetz 2024 verbietet im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung. Für die Website bedeutet das:
- Erlaubt und sinnvoll: Behandlungsschwerpunkte, Methoden mit Erklärung, Ablauf einer Einheit, Team, Räume, Erreichbarkeit.
- Problematisch: Heilversprechen („schmerzfrei in drei Einheiten“), Vergleiche mit anderen Praxen, reißerische Rabatte.
- Verboten: Provisionen für Zuweisungen, also etwa Vergütungen an Ärzte oder Fitnessstudios für vermittelte Patienten (§ 39 Abs. 2).
„Wann haben Sie einen Termin frei?“
Hier gewinnt oder verliert die Website. Was hilft:
- Online-Terminanfrage mit Auswahl von Leistung und Zeitfenster. Ob Sie eine echte Online-Buchung mit freien Slots anbieten oder Anfragen bestätigen, hängt davon ab, wie viel Sie am Kalender jonglieren. Für Erstbefunde ist eine Anfrage oft besser, weil die Dauer variiert.
- Keine Diagnosen im Formular. Ein Feld „Beschwerden in einem Satz“ reicht; Befunde gehören nicht in ein Website-Formular, sondern in die Praxis. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt.
- Warteliste, wenn Sie ausgebucht sind. Eine ehrliche Angabe „Neue Patientinnen derzeit ab Jänner“ erspart Ihnen Anrufe.
Was eine Warteliste technisch leisten muss, wenn ein Platz frei wird, beschreibt der Beitrag Ein Platz wird frei.
„Kommen Sie auch zu mir nach Hause?“
Hausbesuche sind für ältere Menschen und nach Operationen ein echtes Auswahlkriterium. Wenn Sie sie anbieten, gehören auf die Website: Einsatzgebiet (Bezirke, Orte), für wen (Verordnung mit Vermerk „Hausbesuch“?), und ob ein Wegzuschlag verrechnet wird.
Für Online-Einheiten gilt: Das MTD-Gesetz 2024 erlaubt Beratung und Behandlung über Kommunikationstechnologien, wenn das fachlich vertretbar ist; die Patientin ist über die Besonderheiten aufzuklären (§ 28 Abs. 3). Ein Satz dazu auf der Leistungsseite für Videotherapie ist ehrlich und hilfreich.
Häufige Fragen
Muss ich meine Preise auf der Website veröffentlichen?
Eine ausdrückliche Pflicht dazu enthält das MTD-Gesetz 2024 nicht; es verlangt die Kosteninformation gegenüber den behandelten Patientinnen. Viele Wahlpraxen veröffentlichen ihre Honorare trotzdem, weil es die meisten Rückfragen erspart.
Seit wann gilt das MTD-Gesetz 2024?
Laut § 60 trat es mit 1. September 2024 in Kraft; das alte MTD-Gesetz trat mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft. Einzelne Bestimmungen, etwa zur Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, gelten seit 1. September 2025.
Darf ich Patientenbewertungen auf der Website zeigen?
Das Gesetz regelt das nicht ausdrücklich. Echte Bewertungen mit Einwilligung und ohne Gesundheitsangaben sind unproblematischer als ausgewählte Zitate mit Heilversprechen, die schnell unsachlich wirken.
Brauche ich eine eigene Seite für Präventionskurse?
Ja, wenn Sie welche anbieten. Prävention ist der Bereich, in dem Sie ohne Anordnung tätig werden dürfen; eine eigene Seite spricht Menschen an, die keine Verordnung haben.
Wenn Sie eine Praxisseite möchten, die genau diese Fragen beantwortet, bevor das Telefon läutet, beschreiben Sie mir Ihre Praxis kurz über die Anfrageseite.
Quellen
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P39/NOR40264044
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P20/NOR40264025
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P28/NOR40264033
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P60/NOR40264065
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P3/NOR40264008
- https://www.oegk.at/cdscontent/?contentid=10007.870431
- https://www.oegk.at/cdscontent/?contentid=10007.879221