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Website für die Tierarztpraxis: Notdienst, Termine, Werberegeln

Kurz gesagt: Eine Tierarzt-Website muss vor allem in einer Stresssituation funktionieren: Wenn ein Hund nachts etwas Falsches gefressen hat, zählt nur, ob die Notfallinformation in Sekunden zu finden ist. Wer „tierärztlicher Notdienst“ oder „Bereitschaftsdienst“ anbietet, muss laut § 20 Tierärztegesetz zu den angegebenen Zeiten telefonisch erreichbar sein, die Versorgung sicherstellen und den Dienst der Kammer melden. Werbung ist erlaubt, aber nicht unsachlich, wahrheitswidrig oder irreführend; ausdrücklich verboten sind unter anderem reklamehafte Selbstanpreisung, Preisvergleiche mit Kollegen und die Ankündigung verbotener Behandlungsformen wie der Fernbehandlung (§ 31).

Der folgende Rundgang geht die fünf Seiten durch, die fast jede Praxis-Website hat: Startseite, Leistungen, Notfall, Team und Kontakt. Zu jeder Seite: was hineingehört, was nicht, und welche Regel dahinter steht. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Startseite: Öffnungszeiten, Notfall, Termin

Auf der Startseite einer Tierarztpraxis haben drei Dinge Vorrang vor allem anderen:

  • Ordinationszeiten, inklusive ob mit oder ohne Termin behandelt wird.
  • Ein auffälliger Notfall-Link, der auf die Notfallseite führt. Nicht im Menü versteckt, sondern als Balken oder Button, der auf dem Handy oben sichtbar ist.
  • Der Weg zum Termin: Telefon und, falls vorhanden, Online-Terminbuchung.

Dazu kommt, welche Tiere Sie behandeln. Eine Kleintierpraxis, die keine Pferde oder Nutztiere behandelt, spart allen Beteiligten Zeit, wenn sie das sofort sagt.

Was nicht auf die Startseite gehört: Superlative. „Die modernste Tierklinik Niederösterreichs“ ist reklamehaftes Herausstellen der eigenen Leistung, und das nennt § 31 Abs. 2 Z 2 Tierärztegesetz ausdrücklich als verboten.

Leistungen: sachlich erklären, nicht anpreisen

Die Leistungsseiten sind Ihre beste Chance, gefunden zu werden, denn Tierhalter suchen nach konkreten Anliegen: „Katze kastrieren Kosten“, „Zahnsanierung Hund“, „Impfung Kaninchen“. Gute Leistungsseiten erklären:

  • worum es geht und für welche Tiere,
  • wie der Ablauf ist (Vorgespräch, Nüchternheit, Narkose, Nachsorge),
  • was der Tierhalter vorbereiten soll,
  • welche Ausstattung Sie dafür haben (Röntgen, Ultraschall, Labor), ohne Vergleich mit anderen Praxen.

Preise

Viele Tierhalter wollen eine Preisvorstellung. Die Österreichische Tierärztekammer hat nach § 32 Tierärztegesetz eine bundesweite Honorarordnung zu erstellen, mit Richtsätzen und Grundsätzen zur Information der Kunden. Was Sie nicht dürfen, ist eine vergleichende Bezugnahme auf Kolleginnen, insbesondere bei der Preisgestaltung (§ 31 Abs. 2 Z 3). „Bei uns 30 % günstiger als in anderen Praxen“ ist damit klar verboten. Wenn Sie Preise nennen, dann als eigene, sachliche Angabe mit dem Hinweis, wovon der Endpreis abhängt (Gewicht, Narkosedauer, Befund).

Online-Beratung: Vorsicht

Videosprechstunden sind in der Humanmedizin verbreitet. Für Tierärztinnen nennt § 31 Abs. 2 Z 4 die Ankündigung verbotener Behandlungsformen, ausdrücklich „zB Fernbehandlung“, als verbotene Werbung. Eine Seite „Online-Behandlung per Video“ sollten Sie deshalb nicht ohne vorherige Klärung mit der Kammer veröffentlichen. Telefonische Beratung im Rahmen eines Not- oder Bereitschaftsdienstes, etwa darüber, ob eine sofortige Untersuchung nötig ist, erlaubt § 20 Abs. 4 dagegen ausdrücklich.

Service-Inhalte für Tierhalter

Was oft gesucht wird und wenig Aufwand macht:

  • Heimtierausweis und Reisen: Laut oesterreich.gv.at ist für Hunde, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr innerhalb der EU und des EWR der Heimtierausweis vorgeschrieben; er ist bei freiberuflich tätigen Tierärztinnen erhältlich, und für Tiere über drei Monate muss eine gültige Tollwutimpfung eingetragen sein. Eine kurze Seite „Reisen mit Tier“ mit Vorlaufzeit für den Termin bringt jeden Frühling Anfragen.
  • Chip und Registrierung: Alle in Österreich gehaltenen Hunde müssen mit Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank registriert sein (§ 24a Tierschutzgesetz); Welpen spätestens mit zwölf Wochen. Ein Hinweis, dass Sie chippen und wie die Registrierung funktioniert, hilft neuen Hundehaltern.
  • Impfplan als Übersicht, mit dem Hinweis, dass er individuell besprochen wird.

Notfall: die wichtigste Seite

Hier entscheidet sich, ob die Website hilft oder schadet. Was hineingehört:

  1. Telefonnummer ganz oben, antippbar.
  2. Wann die Praxis selbst erreichbar ist, und was außerhalb dieser Zeiten gilt.
  3. Wohin sonst: die nächste Tierklinik mit 24-Stunden-Betrieb oder der regionale Notdienst, mit Adresse.
  4. Was ein Notfall ist: Atemnot, Vergiftung, Unfall, starke Blutung, aufgeblähter Bauch beim Hund. Und was bis morgen warten kann.
  5. Erste Schritte bis zur Ankunft, knapp und ohne falsche Sicherheit.

Wichtig ist die Wortwahl. Die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ dürfen Sie laut § 20 Abs. 1 nur verwenden, wenn zu den angegebenen Zeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen Versorgung sichergestellt ist; der Dienst ist der Kammer zu melden (Abs. 2). Wer diese Bezeichnungen ohne die Voraussetzungen verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 41). Der Dienst kann auch getrennt für Kleintiere, Nutztiere und Pferde eingerichtet werden (§ 20 Abs. 3), was auf der Website dann klar stehen muss.

Team: Menschen statt Stockfotos

Tierhalter wollen wissen, wer ihr Tier behandelt. Fotos der Tierärztinnen und Assistentinnen, Ausbildung, Zusatzqualifikationen und Schwerpunkte (Zahnheilkunde, Exoten, Orthopädie) sind sachliche Information. Achten Sie darauf, dass Zusatzbezeichnungen tatsächlich erworben sind; wahrheitswidrige Werbung ist nach § 31 Abs. 1 verboten.

Fotos von Patienten mit Haltern sind beliebt. Für erkennbare Personen brauchen Sie deren Einverständnis. Auch für Angaben zu Tier und Halter gilt die Geheimhaltungspflicht nach § 29 Tierärztegesetz, die ausdrücklich das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nennt.

Kontakt und Termin: Akutfälle von Routine trennen

Ein Kontaktformular für einen Notfall ist gefährlich, weil niemand garantiert, dass es rechtzeitig gelesen wird. Deshalb:

  • Online-Termin nur für planbare Anliegen wie Impfung, Kontrolle, Kastration.
  • Ein deutlicher Hinweis im Formular: „Bei Notfällen bitte anrufen.“
  • Erinnerungen an Impftermine nur an Tierhalter, die das ausdrücklich wollen. § 31 Abs. 2 Z 6 verbietet das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

Was das Formular abfragen sollte, ohne zu viel zu wollen, steht in der Usability-Checkliste für Formulare.

Häufige Fragen

Darf ich Google-Anzeigen für meine Praxis schalten?

Das Tierärztegesetz verbietet Werbung nicht generell, sondern unsachliche, wahrheitswidrige und irreführende Werbung. Sachliche Anzeigen sind daher möglich; Inhalt und Wortwahl müssen den Grenzen von § 31 entsprechen. Auch Dritte, etwa Agenturen, dürfen keine verbotene Werbung für Sie machen (Abs. 3).

Muss ich auf der Website auf die Honorarordnung verweisen?

Eine solche Pflicht ergibt sich aus dem Tierärztegesetz nicht direkt. Ein Hinweis, dass sich Ihre Honorare an der Honorarordnung der Kammer orientieren, kann aber Vertrauen schaffen.

Soll ich Bewertungen auf der Website zeigen?

Ein Link zum Google-Profil ist unproblematischer als eine eigene Auswahl von Lobeshymnen, die schnell reklamehaft wirkt.

Wenn Sie eine Praxis-Website möchten, deren Notfallseite auch um zwei Uhr nachts auf jedem Handy funktioniert, erzählen Sie mir über die Anfrageseite, wie Ihr Notdienst organisiert ist.

Quellen

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