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Vereinswebsite: ZVR-Zahl, Offenlegung und Mitgliederdaten

Kurz gesagt: Ein österreichischer Verein muss seine ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen führen (§ 18 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002), also auch auf der Website. Als Medieninhaber einer Website gilt für ihn außerdem die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz, die für Vereine ausdrücklich Vorstand und Vereinszweck verlangt. Mitgliederlisten gehören nicht öffentlich ins Netz. Und eine Spendenseite sollte erklären, dass Spenden nur dann automatisch steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Verein spendenbegünstigt ist und die Spenderin Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum angibt.

Vereinswebsites werden meist von Ehrenamtlichen betreut, oft nebenbei und mit wechselnder Besetzung. Deshalb ist dieser Beitrag als Fragenkatalog aufgebaut: Jede Frage lässt sich einzeln nachschlagen. Stand November 2026, allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Pflichtangaben: Was muss auf die Seite?

Muss die ZVR-Zahl auf die Website?

Ja. § 18 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 sieht vor, dass jeder Verein eine Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) erhält und diese „im Rechtsverkehr nach außen zu führen“ hat. Eine Website, auf der der Verein auftritt, Mitglieder wirbt oder Spenden sammelt, ist Teil dieses Auftritts. Wer die ZVR-Zahl nicht führt, begeht laut § 31 Vereinsgesetz eine Verwaltungsübertretung; vorgesehen sind Geldstrafen bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 726 Euro.

Am besten steht die ZVR-Zahl im Impressum und zusätzlich in der Fußzeile, damit sie auf jeder Seite sichtbar ist.

Was gehört in die Offenlegung nach dem Mediengesetz?

Nach § 25 Mediengesetz hat der Medieninhaber eines periodischen Mediums bestimmte Angaben zu veröffentlichen; auf einer Website müssen diese „ständig leicht und unmittelbar auffindbar“ sein. Grundsätzlich anzugeben sind Name, Unternehmensgegenstand, Sitz und vertretungsbefugte Organe. Ist der Medieninhaber ein Verein, sind laut § 25 Abs. 2 ausdrücklich auch der Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.

Für Websites, die nur den Medieninhaber präsentieren und keinen darüber hinausgehenden meinungsbildenden Inhalt haben, sieht § 25 Abs. 5 eine verkürzte Offenlegung vor: Name, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand, und Sitz. Sobald der Verein aber Blogbeiträge, Stellungnahmen oder Vereinsnachrichten veröffentlicht, die über eine reine Selbstdarstellung hinausgehen, ist die vollständige Offenlegung der sichere Weg.

Was ist mit dem Impressum nach E-Commerce-Gesetz?

Wenn der Verein über die Website Leistungen anbietet, etwa Kursanmeldungen, Mitgliedschaften oder einen Shop, gelten zusätzlich die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes. § 25 Abs. 1 Mediengesetz erlaubt, beide Angaben gemeinsam auf einer Seite zu machen. Ein Muster:

  • Vereinsname, Sitz, Zustellanschrift
  • ZVR-Zahl
  • Vereinszweck (kurz, wie in den Statuten)
  • Vorstand: Obfrau/Obmann, Kassier, Schriftführung
  • Kontakt: E-Mail, gegebenenfalls Telefon
  • gegebenenfalls UID-Nummer

Wo prüfe ich, was im Register über uns steht?

Die Daten im Vereinsregister, etwa Vertretungsregelung und organschaftliche Vertreter, sollten mit der Website übereinstimmen. Nach jeder Vorstandswahl gehört die Website zur Checkliste, genauso wie die Meldung an die Vereinsbehörde.

Mitgliederdaten: Was darf online, was nicht?

Dürfen wir eine Mitgliederliste veröffentlichen?

Davon ist abzuraten. Die Mitgliedschaft selbst kann sensibel sein: Bei Vereinen mit religiösem, weltanschaulichem, politischem oder gesundheitlichem Bezug (Selbsthilfegruppen, Glaubensgemeinschaften, parteinahe Vereine) kann sie Rückschlüsse zulassen, die laut Datenschutzbehörde zu den besonderen Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO zählen. Auch bei einem Sportverein gibt es keinen Grund, Adressen oder Geburtsdaten öffentlich zu zeigen.

Was üblich und unproblematisch ist: Vorstandsmitglieder mit Funktion, Trainerinnen und Ansprechpersonen mit Einverständnis.

Wie verwalten wir Mitglieder digital?

Ein passwortgeschützter Mitgliederbereich oder eine eigene Vereinsverwaltungssoftware ist besser als eine Excel-Datei, die per E-Mail kursiert. Achten Sie auf:

  • Zugriff nur für Funktionäre, die ihn brauchen
  • einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Software-Anbieter
  • Löschung ausgetretener Mitglieder nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen
  • getrennte Einwilligungen für Fotos und Newsletter

Dürfen wir Fotos von Vereinsveranstaltungen zeigen?

Bei Gruppenaufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen ist das meist üblich, bei Porträts und bei Kindern sollten Sie eine Einwilligung einholen, bei Minderjährigen die der Eltern. Ein Hinweis bei der Anmeldung zu Veranstaltungen, dass fotografiert wird, schafft Transparenz.

Spenden: Was auf die Spendenseite gehört

Sind Spenden an unseren Verein absetzbar?

Nur, wenn der Verein spendenbegünstigt ist. Laut BMF sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind oder zum Zeitpunkt der Spende einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid haben und in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen auf der BMF-Website aufscheinen. Schreiben Sie „steuerlich absetzbar“ also nur, wenn Ihr Verein auf dieser Liste steht, und verlinken Sie den Eintrag.

Welche Daten müssen Spender angeben?

Laut BMF werden private Spenden seit 2017 nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt, wenn die Spenderin dem Spendenempfänger Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt gibt; die Schreibweise muss mit dem Meldezettel übereinstimmen. Der Verein meldet die Spenden dann an das Finanzamt.

Für das Spendenformular bedeutet das: Felder für Vor- und Zuname und Geburtsdatum, als freiwillig gekennzeichnet, mit dem Hinweis, wofür sie gebraucht werden. Bei Überweisung gehören Name und Geburtsdatum in den Verwendungszweck.

Häufige Fragen

Welches CMS eignet sich für einen Verein?

Eines, das Ehrenamtliche ohne Einschulung bedienen können und das auch in drei Jahren noch gewartet wird. Wichtiger als das System sind ein zweiter Admin-Zugang und eine kurze Anleitung, damit die Website nicht mit einer einzelnen Person steht oder fällt.

Wer haftet für die Inhalte der Vereinswebsite?

Der Verein als Medieninhaber; intern sollte der Vorstand festlegen, wer veröffentlichen darf.

Brauchen wir eine eigene Domain?

Empfehlenswert, weil sie unabhängig von Plattformen und Personen ist. Die Domain sollte auf den Verein registriert sein, nicht auf ein Vorstandsmitglied privat.

Möchten Sie eine Vereinswebsite, die auch nach dem nächsten Vorstandswechsel noch gepflegt wird? Schreiben Sie mir über die Anfrageseite, wie Ihr Verein organisiert ist.

Quellen

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