Vertrag für die Website-Entwicklung in Österreich: die Klauseln
Kurz gesagt: Wer eine Website „fertig“ bestellt, schließt in Österreich in aller Regel einen Werkvertrag nach § 1151 ABGB: Geschuldet ist ein Ergebnis, das Entgelt ist ohne andere Vereinbarung erst nach Vollendung fällig (§ 1170), und für Mängel gilt die Gewährleistung von zwei Jahren ab Übergabe (§§ 1167, 933). Was das Gesetz nicht regelt, gehört in den Vertrag: eine genaue Leistungsbeschreibung, ein Abnahmeverfahren, die Nutzungsrechte am Code nach § 24 UrhG, der Umgang mit Änderungswünschen und ein Zahlungsplan.
Dieser Leitfaden geht die wichtigsten Klauseln der Reihe nach durch, aus Sicht des Auftraggebers, aber fair für beide Seiten. Wer Inhaber von Domain und Hosting-Vertrag wird und wer die Admin-Zugänge bekommt, gehört ebenfalls geklärt, ist aber eher eine Frage der Projektübergabe als der Vertragsklauseln. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Klausel 1: Vertragsart und Vertragspartner
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt; ein Dienstvertrag, wenn er sich auf Zeit zur Dienstleistung verpflichtet (§ 1151 Abs 1 ABGB). Die Website-Erstellung ist typischerweise Werkvertrag, die laufende Betreuung danach eher ein Dienstleistungs- oder Wartungsvertrag. Trennen Sie beides im Vertrag oder in zwei Verträgen.
Nach § 1165 ABGB muss der Unternehmer das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen lassen. Wenn es Ihnen wichtig ist, ob Teile an Subunternehmer gehen, etwa ins Ausland, schreiben Sie das hinein.
Klausel 2: Leistungsbeschreibung
Die wichtigste Seite des Vertrags. Unklar beschriebene Leistungen sind die häufigste Streitursache, weil später niemand belegen kann, was „inklusive“ war. Mindestens:
- Seitenliste und Seitentypen (Startseite, Leistungsseiten, Kontakt, Blog …),
- Funktionen (Formulare, Terminbuchung, Shop, Mehrsprachigkeit, Login-Bereich),
- wer Texte und Bilder liefert und bis wann,
- unterstützte Browser und Geräte,
- Anforderungen an Barrierefreiheit, Ladezeit, Suchmaschinen-Grundlagen,
- Datenübernahme aus der alten Website,
- was ausdrücklich nicht enthalten ist.
Als Anlage eignet sich ein Briefing oder Pflichtenheft, auf das der Vertrag verweist.
Klausel 3: Mitwirkung des Auftraggebers
Auch Sie haben Pflichten: Inhalte liefern, Feedback geben, Zugänge bereitstellen. Bleibt eine notwendige Mitwirkung aus, darf der Unternehmer nach § 1168 Abs 2 ABGB eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf der Vertrag als aufgehoben gilt. Und wenn die Ausführung aus Gründen auf Ihrer Seite unterbleibt, steht ihm nach § 1168 Abs 1 grundsätzlich das vereinbarte Entgelt zu, abzüglich dessen, was er sich erspart.
Ein fairer Vertrag nennt deshalb Lieferfristen für Inhalte und Feedback und regelt, was passiert, wenn Sie drei Monate nicht antworten.
Klausel 4: Abnahme
Das ABGB knüpft die Gewährleistung an die Übergabe; ein förmliches Abnahmeverfahren sollten Sie vertraglich festlegen:
- Testphase auf einer Vorschauumgebung, etwa zehn Werktage.
- Mängel werden schriftlich gemeldet, eingeteilt in „verhindert Livegang“ und „kleiner Mangel“.
- Abnahme gilt mit schriftlicher Bestätigung oder mit dem Livegang auf Ihren Wunsch.
- Kleine Mängel hindern die Abnahme nicht, werden aber binnen einer Frist behoben.
Ein Protokoll mit Datum ist der Startpunkt für Gewährleistungsfrist und Schlusszahlung.
Klausel 5: Gewährleistung
Für Mängel des Werkes gelten nach § 1167 ABGB die allgemeinen Regeln der §§ 922 bis 933b. Daraus folgt:
- Frist: zwei Jahre für Mängel, die bei Übergabe vorliegen (§ 933 Abs 1).
- Vermutung: Zeigt sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe da war (§ 924).
- Verjährung: Die Ansprüche verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 933 Abs 3).
- Vereinbarungen: Zwischen Unternehmern dürfen die Fristen verkürzt oder verlängert werden (§ 933 Abs 4).
Grenzen Sie Gewährleistung und Wartung ab. Ein Formular, das von Anfang an nicht funktioniert, ist ein Mangel. Ein Plugin, das nach einem Update zwei Jahre später bricht, ist ein Wartungsfall.
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) gilt nach seinem § 1 nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Für die Website Ihres Betriebs ist es daher in aller Regel nicht anwendbar.
Klausel 6: Nutzungsrechte und Quellcode
Programmcode kann als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt sein. Wenn ein Dienstnehmer der Agentur programmiert, steht der Agentur nach § 40b UrhG ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu. Sie als Kunde bekommen aber nur, was im Vertrag steht: eine Werknutzungsbewilligung oder ein exklusives Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG).
Regeln Sie:
- ob Sie Design und Code exklusiv nutzen dürfen oder die Agentur Teile wiederverwenden darf,
- ob Sie den Quellcode bekommen und ihn von einem anderen Dienstleister ändern lassen dürfen,
- wie mit Fremdkomponenten umgegangen wird (Themes, Plugins, Bibliotheken unter eigenen Lizenzen; deren Lizenzbedingungen gehen vor),
- wann die Rechte übergehen, etwa mit vollständiger Bezahlung,
- Referenznennung: Darf die Agentur Ihr Projekt im Portfolio zeigen?
Klausel 7: Änderungswünsche
Mitten im Projekt fällt Ihnen ein, dass ein Online-Shop doch praktisch wäre. Ohne Regel wird daraus Streit. Ein simples Verfahren:
- Sie melden den Wunsch schriftlich.
- Die Agentur schätzt Aufwand und Terminverschiebung.
- Erst nach Ihrer Freigabe wird umgesetzt und zusätzlich verrechnet.
Hilfreich ist ein fixer Stundensatz für Zusatzleistungen im Vertrag.
Klausel 8: Preis, Kostenvoranschlag und Zahlungsplan
Kostenvoranschlag: Wurde er mit ausdrücklicher Gewähr für seine Richtigkeit vereinbart, kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehenem Mehraufwand keine Erhöhung verlangen (§ 1170a Abs 1). Ohne Gewähr muss er eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen, sonst verliert er den Anspruch auf die Mehrarbeit; Sie können dann gegen angemessene Vergütung zurücktreten (§ 1170a Abs 2).
Fälligkeit: Nach § 1170 ist das Entgelt in der Regel nach Vollendung zu zahlen; bei einem in Abschnitten ausgeführten Werk darf der Unternehmer einen verhältnismäßigen Teil vorher verlangen. In der Praxis üblich und für beide Seiten fair ist ein Zahlungsplan an Meilensteinen, zum Beispiel: Anzahlung bei Auftrag, Rate nach Design-Freigabe, Rest nach Abnahme. Die Prozentsätze sind Verhandlungssache.
Laufende Kosten wie Hosting, Lizenzen und Wartung gehören gesondert aufgelistet, mit Laufzeit und Kündigungsfrist.
Klausel 9: Haftung, Datenschutz, Ende
- Haftung: Zwischen Unternehmern sind Begrenzungen üblich; Personenschäden und grobe Fahrlässigkeit lassen sich nicht wirksam ausschließen.
- Auftragsverarbeitung: Hat die Agentur Zugriff auf Kundendaten, etwa im Shop, braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
- Vorzeitiges Ende: Was wird bei Abbruch bezahlt, und was wird übergeben (Dateien, Entwürfe, Zugänge)?
Häufige Fragen
Reicht ein Angebot per E-Mail als Vertrag?
Ein angenommenes Angebot ist ein Vertrag, auch per E-Mail. Je knapper das Angebot, desto mehr regelt im Streitfall das Gesetz, und das passt auf Websites oft schlecht. Ein Angebot mit Leistungsbeschreibung und den Punkten oben als Anlage ist ein guter Mittelweg.
Was ist, wenn die Website nie fertig wird?
Setzen Sie schriftlich eine angemessene Nachfrist und kündigen Sie an, was danach passiert. Ob Sie zurücktreten oder Geld zurückfordern können, hängt davon ab, wer die Verzögerung verursacht hat. Ein Projektplan mit Terminen im Vertrag macht diese Frage beantwortbar.
Sollte ich auf einem Fixpreis bestehen?
Für klar beschriebene Leistungen ja. Für Projekte, bei denen vieles erst unterwegs klar wird, kann ein Fixpreis für die erste Phase plus Stundensatz für den Rest ehrlicher sein als ein großzügig gepolsterter Gesamtpreis.
Wenn Sie vor einem Website-Projekt stehen und eine Leistungsbeschreibung brauchen, an der beide Seiten später nicht herumdeuten müssen, schreiben Sie mir gern über die Anfrageseite.
Quellen
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1151/NOR12018880
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1167/NOR40018134
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1168/NOR12018908
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1170/NOR12018911
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1170a/NOR12018912
- https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P933/NOR40237220
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P924/NOR40018129
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P24/NOR40041612
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P40b/NOR12036605
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/175/P1/NOR40237862