AGB für Dienstleister in Österreich: was gilt, was nichtig ist
Kurz gesagt: AGB gelten in Österreich nur, wenn Sie vor Vertragsabschluss deutlich auf sie hinweisen und der Kunde sie lesen kann. Auch dann fallen Klauseln weg, wenn sie ungewöhnlich und versteckt sind (§ 864a ABGB), den Kunden in Nebenpunkten gröblich benachteiligen (§ 879 Abs 3 ABGB) oder gegenüber Verbrauchern auf der Liste des § 6 KSchG stehen. Für Dienstleister heißt das: zwei Fassungen (B2B und B2C), kurze klare Klauseln und ein sauberer Hinweis im Angebot oder Buchungsprozess.
Dieser Beitrag richtet sich an Beratungs-, Handwerks-, Agentur-, Kurs- oder Wartungsbetriebe, die ihre Leistungen über die Website anbieten. Die Pflichtseiten eines Webshops sind hier bewusst nicht Thema. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um Rechtsberatung; den Text Ihrer AGB sollte eine Anwältin oder die Wirtschaftskammer prüfen.
Erst die Frage: Wer ist Ihr Kunde?
Das österreichische AGB-Recht hat zwei Ebenen. Für alle Verträge gilt das ABGB. Ist Ihr Kunde Verbraucher, kommt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) mit einer langen Liste zwingender Regeln dazu. Die WKO empfiehlt deshalb ausdrücklich eine eigene AGB-Version für Verbraucherkunden.
In der Praxis sieht das so aus:
- Nur Unternehmer als Kunden (etwa IT-Service für Kanzleien): ABGB-Regeln, deutlich mehr Spielraum, etwa bei Haftungsbegrenzung oder Schriftform.
- Nur Privatkunden (Nachhilfe, Fotoshooting, Malerarbeiten in der Wohnung): KSchG voll anwendbar, bei Online-Abschluss zusätzlich das FAGG.
- Beides: zwei Fassungen oder eine Fassung mit klar gekennzeichneten Abschnitten. Eine einzige B2B-Fassung für alle ist die häufigste Ursache für unwirksame Klauseln.
Wie AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden
Viele Betriebe glauben, AGB gelten, weil sie auf der Website stehen. Das stimmt nicht. Laut WKO müssen die Vertragspartner die Geltung vereinbaren; ein Aushang im Geschäftslokal oder der Abdruck auf Rechnung und Lieferschein bleibt in der Regel ohne Wirkung. Bei Online-Abschlüssen muss der Hinweis vor dem Vertragsabschluss kommen, und der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Ein Link auf den AGB-Text genügt dafür; ob der Kunde ihn anklickt, ist laut WKO seine Sache.
Was das konkret für Ihre Website bedeutet:
- Anfrage- oder Buchungsformular: Direkt über dem Absende-Button ein Satz wie „Es gelten unsere AGB (Fassung März 2026)“ mit Link. Eine Checkbox ist nicht vorgeschrieben, erleichtert aber den Beweis.
- Angebot per E-Mail oder PDF: AGB als Anhang mitschicken und im Angebotstext auf ihre Geltung hinweisen. Ein Link im Mail-Footer reicht als Beweis oft nicht.
- Versionen datieren: Archivieren Sie jede alte Fassung mit Datum. Im Streitfall zählt die Fassung, die bei Vertragsabschluss galt.
- Laufende Kunden: Für Stammkunden empfiehlt die WKO eine einmal unterschriebene Rahmenvereinbarung, die künftige Aufträge auf Basis bestimmter AGB regelt.
- Geschäftslokal: Gewerbetreibende, die regelmäßig AGB verwenden, müssen diese laut WKO in den Kundenräumen auflegen oder aushängen; sonst droht eine Verwaltungsstrafe bis 1.090 Euro.
Wenn Ihr B2B-Kunde eigene Einkaufsbedingungen schickt, die Ihren widersprechen, gilt laut WKO keine der beiden widersprechenden Klauseln, sondern das Gesetz.
Drei Filter, durch die jede Klausel muss
Filter 1: Überraschend und versteckt (§ 864a ABGB)
Nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts werden nicht Vertragsbestandteil, wenn der andere Teil nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild, nicht mit ihnen rechnen musste, außer Sie haben besonders darauf hingewiesen. Das gilt auch zwischen Unternehmern. Klassiker: eine automatische Vertragsverlängerung mitten im Abschnitt „Zahlung“, in Kleinschrift.
Filter 2: Gröbliche Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB)
Eine AGB-Klausel, die keine Hauptleistung festlegt, ist nichtig, wenn sie einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände gröblich benachteiligt. Auch das gilt für B2B. Ob eine Abweichung vom Gesetz sachlich gerechtfertigt ist, entscheidet am Ende ein Gericht.
Filter 3: Die Verbraucherliste (§ 6 KSchG)
Gegenüber Verbrauchern sind die in § 6 Abs 1 KSchG genannten Klauseln jedenfalls unverbindlich, die in Abs 2 genannten, sofern Sie nicht beweisen, dass sie im Einzelnen ausgehandelt wurden. Dazu kommt § 6 Abs 3: Unklare oder unverständliche Klauseln in AGB sind unwirksam. Laut WKO fallen intransparente Klauseln bei Konsumentengeschäften zur Gänze weg.
Klauseln aus dem Dienstleister-Alltag: gut oder riskant?
Die Einordnung unten folgt dem Gesetzeswortlaut (Stand: November 2026) und ist eine Orientierung, keine Gewähr für den Einzelfall.
| Klausel | Gegenüber Verbrauchern | Gegenüber Unternehmern |
|---|---|---|
| „Wir haften nicht für Schäden.“ | Unzulässig: Personenschäden und Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit dürfen nicht ausgeschlossen werden (§ 6 Abs 1 Z 9) | Riskant, pauschal formuliert, § 879 Abs 3 |
| „Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden.“ | Gängige, gesetzesnahe Formulierung | Gut |
| „Wir dürfen den Termin oder die Leistung jederzeit ändern.“ | Nur wirksam, wenn zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt (§ 6 Abs 2 Z 3) | Riskant ohne Grenzen |
| „Mängel gelten als anerkannt behoben, wenn wir das bestätigen.“ | Unzulässig: Unternehmer darf nicht bindend über Vertragsgemäßheit entscheiden (§ 6 Abs 1 Z 10) | Riskant |
| „Kündigungen nur per eingeschriebenem Brief.“ | Unzulässig: strengere Form als Schriftform (§ 6 Abs 1 Z 4) | In der Regel zulässig |
| „Bei Zahlungsverzug 12 % Zinsen.“ | Unzulässig, wenn mehr als 5 Prozentpunkte über dem vereinbarten Zinssatz (§ 6 Abs 1 Z 13) | Vereinbarungssache, Grenze § 879 ABGB |
| „Inkassokosten trägt der Kunde.“ | Nur, wenn gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen und notwendig (§ 6 Abs 1 Z 15) | Üblich |
| „Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.“ | Nur wirksam, wenn einzeln ausgehandelt (§ 6 Abs 2 Z 7) | Zulässig |
| „Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn es uns nicht mehr passt.“ | Unzulässig ohne sachliche Rechtfertigung (§ 6 Abs 2 Z 1) | Riskant |
| Preiserhöhung innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss | Unzulässig, außer bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als zwei Monate laufen (§ 6 Abs 2 Z 4) | Vereinbarungssache |
Neu seit 2026: Wertsicherung bei Wartungs- und Abo-Verträgen
Für Dienstleister mit laufenden Verträgen (Wartung, Betreuung, Hosting, Reinigung) ist eine Änderung mit 1. Jänner 2026 relevant. Der neue § 879a ABGB regelt, wie Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen zu beurteilen sind, die auf eine Indexzahl vor Vertragsabschluss Bezug nehmen: Neben dem zeitlichen Abstand zählt auch, ob eine parallel laufende Wertsicherung vieler gleichartiger Verträge zweckmäßig ist. Für Verbraucherverträge bleibt § 6 Abs 1 Z 5 KSchG maßgeblich: Eine Entgeltänderung braucht im Vertrag umschriebene, sachlich gerechtfertigte Umstände, die nicht von Ihrem Willen abhängen, und muss auch eine Senkung vorsehen. Wer eine Indexklausel aus einem älteren Muster übernommen hat, sollte sie im Lichte dieser Neuregelung prüfen lassen.
Praktische Schreibregeln
- Kurz halten. Zwei Seiten, die jeder versteht, schlagen zwölf Seiten Juristendeutsch.
- Keine Klauseln aus fremden Branchen übernehmen. Eine Kursabsage-Regel gehört nicht in die AGB eines Elektrikers.
- Hauptleistung und Preis gehören ins Angebot, nicht in die AGB.
- Fristen konkret nennen („binnen 14 Tagen“) statt „angemessen“.
- Bei Online-Buchungen durch Verbraucher an das Rücktrittsrecht denken; Details im Beitrag zum Rücktrittsrecht bei online gebuchten Dienstleistungen.
Häufige Fragen
Brauche ich als Dienstleister überhaupt AGB?
Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Ohne AGB gilt das Gesetz, das für viele Situationen brauchbare Regeln hat. Sinnvoll werden AGB, wenn Sie viele gleichartige Aufträge abwickeln und Themen wie Stornogebühren, Mitwirkungspflichten oder Zahlungsziele einheitlich regeln wollen.
Kann ich AGB eines Mitbewerbers kopieren?
Davon ist abzuraten. Abgesehen von möglichen Urheberrechtsfragen passen fremde AGB selten zu Ihren Abläufen, und jede unpassende Klausel ist ein Risiko. Als Ausgangspunkt eignen sich eher die Muster Ihrer Fachgruppe in der Wirtschaftskammer.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn eine Klausel unwirksam ist?
Der Vertrag bleibt in der Regel bestehen; an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
Darf ich die AGB später ändern?
Für neue Verträge jederzeit. Bestehende Verträge ändern Sie nur mit Zustimmung des Kunden. Eine Klausel, nach der Schweigen als Zustimmung gilt, ist gegenüber Verbrauchern nur unter den engen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG wirksam: besonderer Hinweis auf die Bedeutung des Schweigens und eine angemessene Frist.
Wenn Sie den AGB-Hinweis in Ihrem Buchungs- oder Anfrageformular sauber umsetzen möchten, schildern Sie mir Ihren Ablauf gern über die Anfrageseite.
Quellen
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P6/NOR40274264
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P864a/NOR12018587
- https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P879/NOR12018602
- https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P879a/NOR40274259
- https://www.wko.at/vertragsrecht/agb-beachten
- https://www.wko.at/internetrecht/agb-im-internet--im-detail