Rücktrittsrecht bei online gebuchten Dienstleistungen (FAGG)
Kurz gesagt: Bucht ein Privatkunde eine Dienstleistung ausschließlich online, per E-Mail oder Telefon, kann er nach § 11 FAGG binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Grund zurücktreten. Soll die Leistung früher beginnen, muss der Kunde das ausdrücklich verlangen (§ 10 FAGG); tritt er dann zurück, zahlt er den anteiligen Preis (§ 16 FAGG). Termingebundene Freizeitleistungen wie ein Kochkurs am Samstag sind ausgenommen (§ 18 Abs 1 Z 10), und seit 1. Oktober 2026 braucht ein Online-Vertrag mit Rücktrittsrecht zusätzlich eine Rücktrittsfunktion „Vertrag widerrufen“ (§ 13a FAGG).
Die folgenden Szenarien zeigen, wie das in typischen Branchen aussieht. Es handelt sich um allgemeine Information zum Stand November 2026, nicht um Rechtsberatung. Das FAGG gilt nur gegenüber Verbrauchern; Firmenkunden haben kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Die Grundregeln auf einer Seite
- Wann: Fernabsatzverträge, also Verträge, die ohne gleichzeitige Anwesenheit über Website, E-Mail, Telefon oder Messenger geschlossen werden, und Verträge außerhalb Ihrer Geschäftsräume.
- Frist: 14 Tage, bei Dienstleistungen ab dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 Abs 2 Z 1).
- Fehlende Belehrung: Haben Sie nicht korrekt über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 12 Abs 1). Holen Sie die Information nach, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt (§ 12 Abs 2).
- Vorzeitiger Beginn: Nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden, verbunden mit der Bestätigung, dass er bei vollständiger Erfüllung sein Rücktrittsrecht verliert (§ 10).
- Anteiliges Entgelt: Bei Rücktritt nach vorzeitigem Beginn zahlt der Kunde den Anteil, der den bereits erbrachten Leistungen entspricht (§ 16 Abs 1). Das entfällt, wenn Sie nicht über Rücktrittsrecht und anteiliges Entgelt informiert haben (§ 16 Abs 2).
Szenario 1: Der Wochenend-Workshop mit fixem Datum
Ein Keramikstudio verkauft über die Website Plätze im Drehkurs am 14. März, 10 bis 16 Uhr.
Hier greift die Ausnahme des § 18 Abs 1 Z 10 FAGG: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für die ein bestimmter Termin oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist, haben kein Rücktrittsrecht. Das Studio darf Stornobedingungen in seinen AGB regeln, muss aber im Buchungsprozess klar darauf hinweisen, dass kein Rücktrittsrecht besteht. Laut WKO gehört der Hinweis auf das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts zu den Informationen, die der Verbraucher vor der Buchung haben muss.
Achtung bei Grenzfällen: Ob ein beruflicher Weiterbildungskurs als Freizeitbetätigung gilt, ist zweifelhaft, und ein Online-Kurs ohne festen Termin („jederzeit abrufbar“) fällt nicht unter diese Ausnahme.
Szenario 2: Das Coaching-Paket über zehn Termine
Eine Coachin verkauft über ein Online-Formular ein Paket mit zehn Video-Sitzungen. Der Kunde möchte schon in drei Tagen starten.
Das ist der klassische Fall des § 10 FAGG. Im Buchungsprozess braucht es zwei getrennte Schritte:
- Ein ausdrückliches Verlangen des Kunden, dass die Leistung vor Ende der Rücktrittsfrist beginnt, etwa eine nicht vorangekreuzte Checkbox „Ich möchte, dass das Coaching vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist beginnt.“
- Die Bestätigung, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
Tritt der Kunde nach der zweiten Sitzung zurück, schuldet er laut § 16 Abs 1 den Anteil des Gesamtpreises, der den bis dahin erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, zählt der Marktwert. Ohne die beiden Klicks beginnt die Coachin besser erst nach 14 Tagen oder riskiert, die erbrachten Sitzungen nicht bezahlt zu bekommen.
Szenario 3: Die Online-Beratung, die schon erledigt ist
Ein Energieberater bietet eine einstündige Video-Beratung an, gebucht und bezahlt über die Website. Termin am Folgetag.
Ist die Dienstleistung vollständig erbracht, entfällt das Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 1 Z 1, allerdings nur, wenn der Kunde dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und vorher bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Erfüllung verliert. Fehlt das, kann der Kunde theoretisch auch nach dem Termin noch zurücktreten. Die Lösung ist dieselbe Checkbox-Logik wie in Szenario 2.
Szenario 4: Der Installateur, der per Formular angefragt wird
Eine Kundin schickt über das Kontaktformular Fotos ihres tropfenden Boilers, der Betrieb antwortet per E-Mail mit einem Angebot, sie nimmt per E-Mail an.
Der Vertrag kam ausschließlich über Fernkommunikation zustande, also gilt grundsätzlich das 14-tägige Rücktrittsrecht. Zwei Wege führen zu Rechtssicherheit:
- Dringende Reparatur: Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, besteht kein Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 2). Zusätzliche, nicht verlangte Arbeiten fallen nicht unter diese Ausnahme.
- Geplanter Auftrag: Für den Boilertausch in drei Wochen informieren Sie im Angebot über das Rücktrittsrecht und holen bei Wunsch nach früherem Beginn das Verlangen nach § 10 ein, idealerweise schriftlich per E-Mail.
Szenario 5: Neu seit Oktober 2026 – der Widerrufsknopf
Ein Sprachinstitut verkauft Online-Kurspakete mit Kundenkonto.
Mit BGBl. I Nr. 59/2026 wurde § 13a in das FAGG eingefügt, laut RIS in Kraft seit 1. Oktober 2026. Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss der Unternehmer zusätzlich eine Rücktrittsfunktion anbieten:
- gut lesbar beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung,
- während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich,
- mit einer Online-Erklärung, in der der Kunde Namen, Vertragsangaben und den Kanal für die Eingangsbestätigung angibt,
- mit einem Bestätigungsknopf, beschriftet ausschließlich mit „Widerruf bestätigen“ oder eindeutig gleichwertig,
- gefolgt von einer unverzüglichen Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger (etwa E-Mail) mit Inhalt, Datum und Uhrzeit.
Der Rücktritt gilt als rechtzeitig, wenn die Online-Erklärung vor Fristende abgegeben wurde (§ 13a Abs 6). Für Szenario 1 (kein Rücktrittsrecht) ist das nicht nötig; für Szenario 2 und 3 schon, wenn die Buchung über Ihre Website läuft. Technisch ist das ein kleines Formular mit automatischer Bestätigungsmail, das am besten im Footer und im Kundenkonto verlinkt ist.
Formulierungen für den Buchungsprozess
Musterbausteine, die Sie an Ihr Angebot anpassen:
- Über dem Kaufknopf: „Sie haben ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss. Details und Formular: [Rücktrittsbelehrung].“
- Checkbox 1: „Ich verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Leistung beginnen.“
- Checkbox 2: „Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung mein Rücktrittsrecht verliere und bei Rücktritt nach Beginn einen anteiligen Betrag zahle.“
- Für Termin-Freizeitkurse: „Für diese termingebundene Freizeitveranstaltung besteht nach § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein Rücktrittsrecht. Es gelten unsere Stornobedingungen.“
Wie Ihre AGB im Formular eingebunden werden, beschreibt der Beitrag zu AGB für Dienstleister.
Häufige Fragen
Gilt das Rücktrittsrecht auch, wenn der Kunde zuerst im Geschäft war?
Wenn der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit in Ihren Geschäftsräumen geschlossen wurde, gilt das FAGG-Rücktrittsrecht nicht. Entscheidend ist, wie der Vertrag zustande kam, nicht, wo vorher beraten wurde.
Darf ich eine Stornogebühr verlangen, wenn der Kunde innerhalb der 14 Tage zurücktritt?
Nein, der Rücktritt ist ohne Angabe von Gründen und ohne Stornogebühr möglich. Zahlen muss der Kunde nur den anteiligen Betrag nach § 16, wenn er den vorzeitigen Beginn verlangt hat und Sie korrekt informiert haben.
Was ist mit Gutscheinen für Dienstleistungen?
Ein online verkaufter Gutschein ist in der Regel selbst ein Fernabsatzvertrag. Ob und wann das Rücktrittsrecht endet, hängt von der Gestaltung ab; lassen Sie diesen Fall gesondert prüfen.
Muss die Rücktrittsfunktion auch bei Buchung per Telefon angeboten werden?
§ 13a betrifft Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Für rein telefonische Buchungen gilt die Pflicht nach dem Wortlaut nicht; das Rücktrittsrecht selbst besteht aber.
Wenn Sie Checkboxen und Widerrufsknopf in Ihre Buchungsstrecke einbauen lassen möchten, beschreiben Sie mir Ihr System kurz über diese Seite.
Quellen
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P10/NOR40245432
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P11/NOR40162337
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P12/NOR40162338
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P13a/NOR40279256
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P16/NOR40245434
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P18/NOR40245435
- https://www.wko.at/internetrecht/agb-im-internet--im-detail